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Änderung des Verbrechensopfergesetzes

(BGBl. I Nr. 57/2015)

 

Mit 1.7.2015 treten nachstehende Änderungen des VOG in Kraft:

  

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes

(BGBl. I Nr. 57/2015)

           (§ 14 BEinstG)

 

Im Hinblick auf die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 wurde eine klarstellende Regelung dahingehend aufgenommen, dass auch das letzte rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt. Diese Änderung tritt mit 1.7.2015 in Kraft.

 Derzeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den angefochtenen Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von 2 Monaten aufheben, abändern, zurück- oder abweisen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit 1.7.2015 wird die Frist für die Beschwerdevorentscheidung von 2 Monaten auf 12 Wochen verlängert, um dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine längere Frist für eine fundierte Entscheidung einzuräumen.

Darüber hinaus tritt ebenfalls mit 1.7.2015 ein Neuerungsverbot in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kraft.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen somit keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden, was leider bedeutet, dass Verschlechterungen im Gesundheitszustand während des laufenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses Neuerungsverbot gilt für jene Verfahren, in welchen nach dem Inkrafttreten, d.h. ab 1.7.2015, Beschwerden eingebracht wurden. 

Wichtiger Hinweis! Diese Beschränkung gilt nicht für die Beschwerde selbst und – wie den Erläuterungen zur gesetzlichen Änderung zu entnehmen ist – auch nicht während des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Empfohlen wird, jedenfalls bereits in der Beschwerde möglichst alle neuen Tatsachen und Beweismittel (Befunde u.a.) vorzubringen bzw. vorzulegen.