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Inhalt                                                                                                                  Seite

Aktuelles:

Freistellung für Risikogruppen vorerst bis 31. März 2022 verlängert…..……………….1

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz…………………….…..........2

Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2022……………………………………………….3

Pensionsinformation 2022……………………………………………………………..…4 - 5

Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2022……………………………......6

Weitere Neuerungen 2022……………………………………………………………….7 - 8


Freistellung für Risikogruppen vorerst bis 31. März 2022 verlängert

In Anbetracht der anhaltenden Corona-Gefährdungslage wurde die Dienstfreistellung von Risikogruppen mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit vorerst bis 31.3.2022 verlängert (BGBl II Nr. 538/2021). Eine weitere Verlängerung durch Verordnung wäre bis längstens 30.6.2022 möglich (§ 735 Abs. 3b ASVG, § 258 Abs. 3b BKUVG idF BGBl I Nr. 197/2021).

Für die Freistellung ist ab 15.12.2021 ein neues COVID-19 Risikoattest über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe notwendig, das ab 3.12.2021 ausgestellt wurde. Die vor dem 3.12.2021 ausgestellten Risikoatteste haben mit Ablauf des 14.12.2021 ihre Gültigkeit verloren. Der behandelnde Arzt hat die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen. Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests ist nur zulässig, wenn

  1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gem. Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
  2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

 

Neu ist auch, dass auf Verlangen des Arbeitgebers die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen lassen muss. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung
(§ 735 Abs. 3c ASVG, § 258 Abs. 3c BKUVG).

 

Weiterhin gilt, dass der Anspruch auf Freistellung nur dann besteht, wenn

 

  1. die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen kann oder
  2. die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, wobei dabei auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen sind.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl II Nr. 570/2021)

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,



Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2022

Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2022 um 1,8 %.

Pflegegeldbeträge ab 1.1.2022:

Stufe 1 …….............................. €    165,40

Stufe 2 ...................................... €    305,00

Stufe 3 ...................................... €    475,20

Stufe 4 ...................................... €    712,70

Stufe 5 ...................................... €    968,10

Stufe 6 ...................................... € 1.351,80

Stufe 7 ...................................... € 1.776,50


Pensionsinformation 2022

Pensionen

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2022 nach den besonderen Bestimmungen des Pensionsanpassungsgesetzes 2022 wie folgt erhöht:

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1.000,00 monatlich, ist es um
3,0 % zu erhöhen, wenn es über € 1.000,00 bis zu € 1.300,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt, wenn es über
€ 1.300,00 monatlich beträgt, um 1,8 %.

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 34 Jahre“) .................. € 4.658,77  

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ................................. € 1.422,08  

Frühstarterbonus

Neu ab 1.1.2022 für Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zur Eigenpension, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

Höhe € 1,-- für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung vor dem 20. Lebensjahr, Höchstausmaß € 60,--

Richtsatz für Ausgleichszulage

Alters- und Invaliditätspensionen

für Alleinstehende ………………............................................................................ € 1.030,49

für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt……........................................................€ 1.625,71

Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 379,02 nicht erreicht, um… € 159,00

für Witwen- und Witwerpensionen..................................................................... € 1.030,49

für Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr

Halbwaisen .............................................................................................................. € 379,02  

Vollwaisen ............................................................................................................... € 569,11  

für Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr

Halbwaisen ............................................................................................................. € 673,53  

Vollwaisen ............................................................................................................ € 1.030,49

 

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer

Alleinstehende

für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.141,83 ................................................................................................................. max. € 155,36

für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.364,11.................................................................................................................. max. € 396,21

Ehepaare

für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.841,29.................................................................................................................. max. € 395,78

 

Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2022

Höchstbeitragsgrundlage

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

monatlich.......................................................................................................... €    5.670,00

Für Sonderzahlungen jährlich........................................................................... €  11.340,00

Für den Bereich der Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten….....……€    5.670,00

Für den Bereich der Sozialversicherung der Versicherten bei Eisenbahnen

und im Bergbau monatlich    .............................................................................€    5.670,00

Für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen sowie der freiberuflich

selbständig Erwerbstätigen monatlich ..............................................................€    6.615,00

Für den Bereich der Bauern monatlich ..............................................................€   6.615,00

                                                                                                                                   

Geringfügigkeitsgrenze

Für ASVG Versicherte

monatlich ..........................................................................................................€        485,85

 

Service–Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2023 beträgt € 12,95 und wird im November 2022 eingehoben.

Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:


Weitere Neuerungen 2022

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2022 € 6,65.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um
€ 159,00. 

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent). 

Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung  sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

 

Rezeptgebührenobergrenze:

Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-card System. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind. 

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 37,80 und bei Sehbehelfen mindestens € 113,40. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€   9,09 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von  €  1.030,50 bis € 1.611,87

€ 15,58 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von  € 1.611,88 bis € 2.193,26

€ 22,08 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über  € 2.193,26

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen bis
€ 1.030,49) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitations-aufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale 2022

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,--und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt

mit 1 Person......................................................................................................... € 1.154,15

mit 2 Personen .................................................................................................... € 1.820,80 

für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person............................... €    178,08  

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichs-
gesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:

Festnetz:  - A1 Telekom                                  Handy:      - A1 Telekom (A1 Handytarife,

                   - AICALL                                                        - Bfree Social, bob Sozialzuschuss)

                   - COSYS DATA                                              - Drei (Sozial)

                   - Fonira Telekom                                            - HELP mobile

                   - Kabel TV Amstetten                                     - T-Mobile/Magenta (Klax sozial)

                                                                                          - Spusu, Mass Response

Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht auch eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale sowie von der Bezahlung des 20 Euro übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.

Weitere Informationen: https://www.gis.at

Anmerkung zum Ökostrompauschale: Im Jänner 2022 wird voraussichtlich eine Gesetzesänderung beschlossen werden, die einen gänzlichen Entfall des Ökostrompauschales für alle Stromkunden im Jahr 2022 vorsieht.