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Behindertenpässe im Scheckkartenformat


Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. 263/2016)

 

Bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, werden die Behindertenpässe im Scheckkartenformat ausgestellt.

 


 

 Es erfolgt kein automatischer Umtausch von Behindertenpässen.






Zusatzeintragungen - Voraussetzungen/Berechtigungen


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1-3 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld Stufe 3-5. Bei Kindern und Jugendlichen gelten dieselben Voraussetzungen, jedoch erst ab dem vollendeten 36. Lebensmonat



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind

Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 4 aufgrund der Blindheit


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert

Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 3 aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos

Grad der Behinderung von mindestens 80% entsprechend der Einschätzungsverordnung oder 70% entsprechend der Richtsatzverordnung allein für die die Gehörlosigkeit verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind

Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 5 aufgrund der Taubblindheit


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist „Träger/in eines Cochlearimplantates“

Diese Eintragung ist auf Antrag zusätzlich zur Eintragung „...ist schwer hörbehindert“ bzw. „...ist gehörlos“ vorzunehmen


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin

Grad der Behinderung von mindestens 50% allein für die die Epilepsie


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in von Osteosynthesematerial

Knochenverbindendes Material, das im Körper getragen wird. (Nägel, Schrauben, Platten etc.)
Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Orthese

Industriell oder handwerklich hergestelltes medizinisches Hilfsmittel, das zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder des Rumpfes dient.
Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Prothese

Prothesen dienen dem Ersatz fehlender Gliedmaßen.
Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson

Diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreiser­mäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen

      Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % festgestellt wurde bzw. wenn dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde

      Bezug von Pflegegeld oder anderen pflegebezogenen Leistungen

      Bezug von Versehrtenrenten (z.B. seitens der AUVA) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.

      Bezug wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H..

      Besitz eines Feststellungsbescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab einem Grad der Behinderung von 70 v.H.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)

Vorlage des Prüfungszeugnisses der vom Sozialministeriumservice anerkannten Begutachtungsstelle.


Der Inhaber/die Inhaberin des PassesUnzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

 vorliegen.









































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































 

 



Zusatzeintragungen Voraussetzungen/Berechtigungen

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1-3 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld Stufe 3-5. Bei Kindern und Jugendlichen gelten dieselben Voraussetzungen, jedoch erst ab dem vollendeten 36. Lebensmonat


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 4 aufgrund der Blindheit


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 3 aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos
Grad der Behinderung von mindestens 80% entsprechend der Einschätzungsverordnung oder 70% entsprechend der Richtsatzverordnung allein für die die Gehörlosigkeit verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert
Grad der Behinderung von mindestens 50 % allein für die die Hörbehinderung verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind

Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 5 aufgrund der Taubblindheit


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist „Träger/in eines Cochlearimplantates“
Diese Eintragung ist auf Antrag zusätzlich zur Eintragung „...ist schwer hörbehindert“ bzw. „...ist gehörlos“ vorzunehmen.


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin
Grad der Behinderung von mindestens 50% allein für die die Epilepsie


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes -
Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor

Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in von Osteosynthesematerial
knochenverbindendes Material, das im Körper getragen wird. (Nägel, Schrauben, Platten etc.) Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Orthese
industriell oder handwerklich hergestelltes medizinisches Hilfsmittel, das zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder des Rumpfes dient. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Prothese
Prothesen dienen dem Ersatz fehlender Gliedmaßen. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson

Diese Eintragung ist vorzunehmen bei


Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreiser­mäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen

      Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % festgestellt wurde bzw. wenn dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde

      Bezug von Pflegegeld oder anderen pflegebezogenen Leistungen

      Bezug von Versehrtenrenten (z.B. seitens der AUVA) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.

      Bezug wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H..

      Besitz eines Feststellungsbescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab einem Grad der Behinderung von 70 v.H.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)

Vorlage des Prüfungszeugnisses der vom Sozialministeriumservice anerkannten Begutachtungsstelle.



Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

 vorliegen.