Behindertenpässe im Scheckkartenformat
Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. 263/2016)
Bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, werden die Behindertenpässe im Scheckkartenformat ausgestellt.
Es erfolgt kein automatischer Umtausch von Behindertenpässen.
- Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden bleiben weiterhin gültig. Dasselbe gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.
- Da auf der Scheckkarte nur beschränkt Platz zur Verfügung steht, werden die Zusatzeintragungen in Form von Piktogrammen vorgenommen. An den Zusatzeintragungen selbst ändert sich nichts.
- In Fällen in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittels Schriftzug. Dies gilt für folgende Zusatzeintragungen:
- ist „Träger/in eines Cochlearimplantates“
- ist Epileptiker/Epileptikerin
- ist Träger/in von Osteosynthesematerial
- ist Träger/in einer Orthese
- ist Träger/in einer Prothese
Zusatzeintragungen - Voraussetzungen/Berechtigungen
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1-3 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld Stufe 3-5. Bei Kindern und Jugendlichen gelten dieselben Voraussetzungen, jedoch erst ab dem vollendeten 36. Lebensmonat
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 4 aufgrund der Blindheit
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 3 aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos
Grad der Behinderung von mindestens 80% entsprechend der Einschätzungsverordnung oder 70% entsprechend der Richtsatzverordnung allein für die die Gehörlosigkeit verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 5 aufgrund der Taubblindheit
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist „Träger/in eines Cochlearimplantates“
Diese Eintragung ist auf Antrag zusätzlich zur Eintragung „...ist schwer hörbehindert“ bzw. „...ist gehörlos“ vorzunehmen
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin
Grad der Behinderung von mindestens 50% allein für die die Epilepsie
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids (€ 70,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten (€ 51,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheiten und anderen inneren Erkrankungen (€ 42,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in von Osteosynthesematerial
Knochenverbindendes Material, das im Körper getragen wird. (Nägel, Schrauben, Platten etc.) Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Orthese
Industriell oder handwerklich hergestelltes medizinisches Hilfsmittel, das zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder des Rumpfes dient. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Prothese
Prothesen dienen dem Ersatz fehlender Gliedmaßen. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson
Diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind sind
- Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägter Verhaltensveränderung
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen
▪ Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % festgestellt wurde bzw. wenn dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde
▪ Bezug von Pflegegeld oder anderen pflegebezogenen Leistungen
▪ Bezug von Versehrtenrenten (z.B. seitens der AUVA) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.
▪ Bezug wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H..
▪ Besitz eines Feststellungsbescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)
Vorlage des Prüfungszeugnisses der vom Sozialministeriumservice anerkannten Begutachtungsstelle.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes -
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit
vorliegen.
- Anspruch auf einen Parkausweis gem. § 29 b StVO
- Gratisautobahnvignette
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
Zusatzeintragungen - Voraussetzungen/Berechtigungen
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1-3 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld Stufe 3-5. Bei Kindern und Jugendlichen gelten dieselben Voraussetzungen, jedoch erst ab dem vollendeten 36. Lebensmonat
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 4 aufgrund der Blindheit
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 3 aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos
Grad der Behinderung von mindestens 80% entsprechend der Einschätzungsverordnung oder 70% entsprechend der Richtsatzverordnung allein für die die Gehörlosigkeit verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert
Grad der Behinderung von mindestens 50 % allein für die die Hörbehinderung verursachende(n) Gesundheitsschädigung(en)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind
Feststellung des Sozialministeriumservice, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 5 aufgrund der Taubblindheit
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist „Träger/in eines Cochlearimplantates“
Diese Eintragung ist auf Antrag zusätzlich zur Eintragung „...ist schwer hörbehindert“ bzw. „...ist gehörlos“ vorzunehmen.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin
Grad der Behinderung von mindestens 50% allein für die die Epilepsie
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids (€ 70,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten (€ 51,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor
Für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung kann einmonatlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Als Nachweis beim Finanzamt wird nachstehender Zusatzeintrag anerkannt:
- Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheiten und anderen inneren Erkrankungen (€ 42,--)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in von Osteosynthesematerial
knochenverbindendes Material, das im Körper getragen wird. (Nägel, Schrauben, Platten etc.) Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Orthese
industriell oder handwerklich hergestelltes medizinisches Hilfsmittel, das zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder des Rumpfes dient. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in einer Prothese
Prothesen dienen dem Ersatz fehlender Gliedmaßen. Der Nachweis ist durch ärztliche Befunde zu erbringen. Dient der Erleichterung des Nachweises über das Vorliegen eines Hilfsmittels aus Metall.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson
Diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind sind
- Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägter Verhaltensveränderung
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr)
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen
▪ Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % festgestellt wurde bzw. wenn dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde
▪ Bezug von Pflegegeld oder anderen pflegebezogenen Leistungen
▪ Bezug von Versehrtenrenten (z.B. seitens der AUVA) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.
▪ Bezug wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H..
▪ Besitz eines Feststellungsbescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)
Vorlage des Prüfungszeugnisses der vom Sozialministeriumservice anerkannten Begutachtungsstelle.
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit
vorliegen.
- Anspruch auf einen Parkausweis gem. § 29 b StVO
- Gratisautobahnvignette
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer