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Neuerungen 2018

Entfall des Pflegeregresses

Ab 1.1.2018 ist ein  Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, ErbInnen sowie GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten  unzulässig (§ 330 a ASVG (Verfassungsbestimmung), BGBl. I Nr. 125/2017).

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Darunter fallen auch Immobilien, Liegenschaften, Wohnungseigentum, Barvermögen und Sparbücher.

Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst.

Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben wie schon bisher den HeimbewohnerInnen 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit 45,20 €) monatlich.


Selbstversicherung in der Pensionsversicherung  für die Zeiten der Pflege eines Kindes mit Behinderung – rückwirkende Geltendmachung

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft widmen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung selbst versichern. Dem Antragsteller entstehen keine Kosten, da die Beiträge aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundes getragen werden.  Die Selbstversicherung ist auch neben einer Teilzeitbeschäftigung möglich.

Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, ist ab 1.1.2018 auch die nachträgliche rückwirkende Anrechnung von bis zu 10 Jahren möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten, und zwar irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988, erfüllt waren (§ 669 Abs. 3 ASVG, BGBl. I Nr. 125/2017).


Förderung von Assistenzhunden

Ab 1.1.2018 wird die Förderung für Blindenführhunde auf insgesamt rund

30.000 € erhöht, wenn diese für die berufliche Inklusion erforderlich sind. Bisher wurden Kosten von bis zu rund 21.500 € (85fache Ausgleichstaxe) übernommen. Erstmals gibt es zudem eine Förderung für Signal- und Servicehunde, die im beruflichen Zusammenhang benötigt werden, in der Höhe von bis zu € 10.000,--.

Die Richtlinien Individualförderungen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen wurden entsprechend geändert.


 
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz  (BGBl II Nr. 365/2017)

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

-       für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257 Euro,

-       für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 361 Euro und

-       für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 383 Euro.  

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGBl. I Nr. 155/2017)

 
Erweiterung des Rechtsschutzes bei Belästigung wegen einer Behinderung
Ab 1.1.2018 kann neben einem Schadenersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Belästiger/die Belästigerin  geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 2 BGStG).

Änderung bei der Verbandsklage (§ 13 Abs. 1 BGStG):

Neben dem schon bisher klagslegitimierten Österreichischen Behindertenrat (vormals Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) wird ab 1.1.2018 auch dem Bundesbehindertenanwalt und dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern die Befugnis zur Einbringung einer allgemeinen Verbandsklage eingeräumt. Eine Empfehlung des Bundesbehindertenbeirates ist nicht mehr nötig. Die Verbandsklage kann eingebracht werden, wenn die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Verbandsklage kann eine Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt eine Diskriminierung darstellt, geltend gemacht werden.

Darüber hinaus kann die allgemeine Verbandsklage auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung gerichtet werden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (Kriterien dafür sind eine Bilanzsumme in Höhe von € 20 Mio, € 40 Mio Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie 250 ArbeitnehmerInnen, wenn mindestens zwei dieser drei Merkmale überschritten werden) handelt.

Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale 2018

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,--und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt

mit 1 Person...............................................................…....…… € 1.018,55

mit 2 Personen ...............................................................……....€ 1.527,14 

für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person..... €   157,16   

 

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichs-
gesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:

Festnetz:  A1 Telekom                                   

Handy:      A1 Telekom
                 Drei (Nimm 3 Sozial)
                
HELP mobile
                
T-Mobile (Klax sozial)
                
Spusu, Mass Response

Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht auch eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale sowie von der Bezahlung des 20 Euro übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.  

Weitere Informationen: https://www.gis.at

Befreiung von der Rezeptgebühr ab 1.1.2018

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2018  € 6,00.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt

-       Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 909,42 und

-       Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.363,52 monatlich.

 

Chronisch Kranke mit erhöhtem Medikamentenbedarf sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie

-       als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 1.045,83 und

-       als Ehepaare von höchstens € 1.568,05 monatlich haben.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um€ 140,32

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent). 

Rezeptgebührenobergrenze:

Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.