Neuerungen 2021
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
(BGBl II Nr. 572/2020)
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2021 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
- für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 271 Euro,
- für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 381 Euro und
- für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 404 Euro.
Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2021
Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2021 um 1,5 %.
Pflegegeldbeträge ab 1.1.2021:
Stufe 1 …….............................. € 162,50
Stufe 2 ...................................... € 299,60
Stufe 3 ...................................... € 466,80
Stufe 4 ...................................... € 700,10
Stufe 5 ...................................... € 951,00
Stufe 6 ...................................... € 1.327,90
Stufe 7 ...................................... € 1.745,10
Pensionsinformation 2021
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2021 nach den besonderen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2021 wie folgt erhöht: Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1.000,00 monatlich ist es um 3,5% zu erhöhen, wenn es über € 1.000,00 bis zu € 1.400,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt
wenn es über € 1.400,00 bis zu € 2.333,00 monatlich beträgt, um 1,5 %
wenn es über € 2.333,00 monatlich beträgt, um € 35,00.
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 33 Jahre“) .................. € 4.563,39
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ................................. € 1.360,65
Richtsatz für Ausgleichszulage
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende ………………............................................................................ € 1.000,48
für Ehepaare mit gemeinsamen Haushalt……........................................................€ 1.578,36
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 367,98 nicht erreicht, um… € 154,37
für Witwen- und Witwerpensionen..................................................................... € 1.000,48 für Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen .............................................................................................................. € 367,98
Vollwaisen ............................................................................................................... € 552,53
für Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ............................................................................................................. € 653,91
Vollwaisen .............................................................................................................. € 1.000,48
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer
Alleinstehende
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.113,48 ................................................................................................................. max. € 151,50
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.339,99.................................................................................................................. max. € 389,20
Ehepaare
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.808,73.................................................................................................................. max. € 388,78
Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich............................................................................................................... € 5.550,00
Für Sonderzahlungen jährlich........................................................................... € 11.100,00
Für den Bereich der Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten………€ 5.550,00
Für den Bereich der Sozialversicherung der Versicherten bei Eisenbahnen
und im Bergbau monatlich ............................................................................. € 5.550,00
Für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen sowie der freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen monatlich ............................................................. € 6.475,00
Für den Bereich der Bauern monatlich ........................................................... .€ 6.475,00
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich .............................................................................................................. € 475,86
Kostenlose digitale Autobahnvignette für Menschen mit Behinderungen
Mit 1.12.2019 wurde die Vergabe der gratis Autobahnvignette und die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer neu geregelt. Die Verfahren wurden bei den Zulassungsstellen gebündelt. Die frühere Zuständigkeit des Sozialministeriumservice ist entfallen und es ist nur noch eine digitale Vignette erhältlich.
Ein Anspruch auf die kostenlose Autobahnvignette besteht, wenn Sie als Zulassungsbesitzer von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.
Wurde bereits vor dem 1.12.2019 eine Vignette bezogen, wurden die Daten automatisch in das neue System übertragen und es ist nichts weiter zu veranlassen.
Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle (Hauptwohnsitz relevant) einzubringen. Die Daten über das Vorliegen eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erhält die Zulassungsstelle vom Sozialministeriumservice (eine Information über die Behinderung wird jedoch nicht weitergegeben!). Nach positiver Überprüfung der Berechtigung werden Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung und die ASFINAG informiert und wird Ihr Kfz-Kennzeichen im Mautsystem der ASFINAG registriert und damit dem Fahrzeug eine digitale Vignette zugeordnet.
Die Gültigkeit der digitalen Vignette kann mit Angabe des Kfz-Kennzeichens unter https://evidenz.asfinag.at überprüft werden bzw. bei der Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 abgefragt werden. Vor Ablauf der Jahresvignette empfiehlt sich die entsprechende Überprüfung der Freischaltung der neuen Vignette!
Weitere Neuerungen 2021
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2021 € 6,50.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um
€ 154,37.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Rezeptgebührenobergrenze:
Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-card System. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.
Heilbehelfe – Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 37,- und bei Sehbehelfen mindestens € 111,- Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
€ 8,90 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1000,49 bis € 1.581,86
€ 15,26 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.581,87 bis € 2.163,25
€ 21,63 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.163,25
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen bis
€ 1.000,48) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitations-aufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.
Service–Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2022 beträgt € 12,70 und wird im November 2021 eingehoben.
Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:
- Als Angehörige geltende (mitversicherte) Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder
- Bezieher/innen einer Pension
- Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
- Bezieher/innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
- Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versichert sind
- Zivildienstleistende
- Präsenzdienstleistende
- Bezieher/innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
- Bezieher/innen eines Ruhe (Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG
Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale 2021
Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,--und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person.......................................................................................................... € 1.120,54
mit 2 Personen .................................................................................................... € 1.767,76
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person..................... € 172,89
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichs-
gesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.
Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:
Festnetz: - A1 Telekom Handy: - A1 Telekom (A1 Handytarife,
- AICALL Bfree Social, bob Sozialzuschuss)
- COSYS DATA - Drei (Sozial)
- Fonira Telekom - HELP mobile
- Kabel TV Amstetten - T-Mobile/Magenta (Klax sozial)
- Spusu, Mass Response
Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht auch eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale sowie von der Bezahlung des 20 Euro übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.
Weitere Informationen: https://www.gis.at