Weitere Neuerungen 2022
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2022 € 6,65.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um
€ 159,00.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Rezeptgebührenobergrenze:
Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-card System. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.
Heilbehelfe – Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 37,80 und bei Sehbehelfen mindestens € 113,40. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
€ 9,09 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.030,50 bis € 1.611,87
€ 15,58 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.611,88 bis € 2.193,26
€ 22,08 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.193,26
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen bis
€ 1.030,49) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitations-aufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.
Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale 2022
Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,--und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person.......................................................................................................... € 1.154,15
mit 2 Personen .................................................................................................... € 1.820,80
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person..................... € 178,08
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichs-
gesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.
Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:
Festnetz: - A1 Telekom Handy: - A1 Telekom (A1 Handytarife,
- AICALL - Bfree Social, bob Sozialzuschuss)
- COSYS DATA - Drei (Sozial)
- Fonira Telekom - HELP mobile
- Kabel TV Amstetten - T-Mobile/Magenta (Klax sozial)
- Spusu, Mass Response
Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht auch eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale sowie von der Bezahlung des 20 Euro übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.
Weitere Informationen: https://www.gis.at
Anmerkung zum Ökostrompauschale: Im Jänner 2022 wird voraussichtlich eine Gesetzesänderung beschlossen werden, die einen gänzlichen Entfall des Ökostrompauschales für alle Stromkunden im Jahr 2022 vorsieht.
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl II Nr. 570/2021)
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
- für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 276 Euro,
- für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 388 Euro und
- für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 411 Euro
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2022
Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich........................................................................................................ 5.670,00
Für Sonderzahlungen jährlich...................................................................... € 11.340,00
Für den Bereich der Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten………€ 5.670,00
Für den Bereich der Sozialversicherung der Versicherten bei Eisenbahnen
und im Bergbau monatlich ...................................................................... € 5.670,00
Für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen sowie der freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen monatlich ........................................................ € 6.615,00
Für den Bereich der Bauern monatlich .........................................................€ 6.615,00
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich .................................................................................................... € 485,85
Service–Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2023 beträgt € 12,95 und wird im November 2022 eingehoben.
Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:
- Als Angehörige geltende (mitversicherte) Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder
- Bezieher/innen einer Pension
- Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
- Bezieher/innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresentschädigungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
- Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresentschädigungsgesetz versichert sind
- Zivildienstleistende
- Präsenzdienstleistende
- Bezieher/innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
- Bezieher/innen eines Ruhe (Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG
Pensionsinformation 2022
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2022 nach den besonderen Bestimmungen des Pensionsanpassungsgesetzes 2022 wie folgt erhöht:
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1.000,00 monatlich, ist es um
3,0 % zu erhöhen, wenn es über € 1.000,00 bis zu € 1.300,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt, wenn es über
€ 1.300,00 monatlich beträgt, um 1,8 %.
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 34 Jahre“) .................. € 4.658,77
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ................................. € 1.422,08
Frühstarterbonus
Neu ab 1.1.2022 für Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zur Eigenpension, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
Höhe € 1,-- für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung vor dem 20. Lebensjahr, Höchstausmaß € 60,--
Richtsatz für Ausgleichszulage
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende ………………............................................................................ € 1.030,49
für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt……........................................................€ 1.625,71
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 379,02 nicht erreicht, um… € 159,00
für Witwen- und Witwerpensionen..................................................................... € 1.030,49
für Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen .............................................................................................................. € 379,02
Vollwaisen ............................................................................................................... € 569,11
für Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ............................................................................................................. € 673,53
Vollwaisen ............................................................................................................ € 1.030,49
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer
Alleinstehende
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.141,83 ................................................................................................................. max. € 155,36
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.364,11.................................................................................................................. max. € 396,21
Ehepaare
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu einem Einkommen von € 1.841,29.................................................................................................................. max. € 395,78
Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2022
Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2022 um 1,8 %.
Pflegegeldbeträge ab 1.1.2022:
Stufe 1 …….............................. € 165,40
Stufe 2 ...................................... € 305,00
Stufe 3 ...................................... € 475,20
Stufe 4 ...................................... € 712,70
Stufe 5 ...................................... € 968,10
Stufe 6 ...................................... € 1.351,80
Stufe 7 ...................................... € 1.776,50