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Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2024 7,10.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um  187,93.

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).

Bezieher:innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.


Rezeptgebührenobergrenze:

Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen
der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem. Diese Obergrenze gilt für alle
Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.

Heilbehelfe - Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 40,40 und bei Sehbehelfen mindestens € 121,20. Für Kinder, die das15. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, Personen mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
und für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr
befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

 

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und
Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

 

  9,70 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von€ 1.217,97 bis€ 1.799,34
16,62 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von 1.799,35 bis€ 2.380,73
23,56 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über€ 2.380,73

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter  1.217,96) ist von der Einhebung abzusehen.

Service-Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service-Entgeltes für das Jahr 2025 beträgt 13,80 und wird im November 2024 eingehoben.

Von der E-card Gebühr sind befreit:



Pensionsinformation 2024

Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2024 wie folgt erhöht:

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 5.850,00 monatlich, ist es um 9,7 % zu erhöhen, wenn es über € 5.850,00 monatlich beträgt, um € 567,45 monatlich.

Pensionskonto, höchstmögliche jährliche Teilgutschrift für 2024.................. € 1.510,15
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 35 Jahre") .............. 5.068,17
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung .......................... 1.729,50

Frühstarterbonus
Er gebührt zur Eigenpension, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit
vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres zum Pensionsstichtag vorliegen. 
Höhe € 1,07 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung vor dem 20. Lebensjahr,
Höchstausmaß € 64,03.

Richtsatz für Ausgleichszulagen

Alters- und lnvaliditätspensionen

für Alleinstehende............................................................................................ € 1.217,96
für Ehepaare oder bei eingetragener Partnerschaft im
gemeinsamen Haushalt ................................................................................€ 1.921,46
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen€ 447,97 nicht
erreicht, um ........................................................................................................€    187,93

Witwen/Witwerpension................................................................................ 1.217,96

Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................     447,97
Vollwaisen ........................................................................................................   672,64

Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ......................................................................................................   796,06
Vollwaisen .................................................................................................. 1.217,96

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer 
Alleinstehende
Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem
Einkommen von € 1.325,24  ..............................................................max.€ 180,31

Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem
Einkommen von
1.583,22................................................................max.  459,58

 
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende

Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem
Gesamteinkommen von € 2.137,04  .................................................max.€  
459,36


Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2024

Höchstbeitragsgrundlage

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

monatlich ..............................................................................................................€  6.060,00
Für Sonderzahlungen jährlich
.............................................................................. € 12.120,00

Für den Bereich der Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten.................... 

6.060,00

Für den Bereich der Sozialversicherung der Versicherten bei Eisenbahnen

 

und im Bergbau monatlich....................................................................................

6.060,00

Für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen sowie der freiberuflich

 

selbständig Erwerbstätigen monatlich..................................................................

7.070,00

Für den Bereich der Bauern monatlich.................................................................

7.070,00

 

Geringfügigkeitsgrenze

 

Für ASVG Versicherte

monatlich................................................................................................................ 

 

518,44

 

Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2024


Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit  


dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2024 um 9,7 %.

 

Pflegegeldbeträge ab 1.1.2024:

 

Stufe 1.........................................

   192,00

Stufe 2.........................................

   354,00

Stufe 3.........................................

   551,60

Stufe 4.........................................

   827,10

Stufe 5.........................................

1.123,50

Stufe 6.........................................

1.568,90

Stufe 7.........................................

2.061,80


ORF-Beitrag ersetzt GIS-Gebühr ab 1.1.2024

Am 1. Jänner 2024 trat das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 (OBG) in Kraft. Der ORF­ Beitrag (,,Haushaltsabgabe") ersetzt ab Jänner die GIS-Gebühr und wird von der ORF­ Beitrags Service GmbH (OBS) eingehoben (ehemalige GIS). Der ORF-Beitrag ist pro Hauptwohnsitz von einer dort gemeldeten volljährigen Privatperson zu bezahlen, Nebenwohnsitze sind ausgenommen. Der Beitrag ist unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten. Er beträgt österreichweit € 15,30 pro Monat. Dazu kommen noch je nach Bundesland Landesabgaben in unterschiedlicher Höhe. Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg heben keine derartige Landesabgabe ein. Bei Neuanmeldungen ab 1.1.2024 muss mit Erlagschein einmal jährlich gezahlt werden. Mit Einrichtung einer Einzugsermächtigung kann der Betrag auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden. Der ORF-Beitrag ist im Voraus fällig und ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Personen, die bis 2023 bei der GIS gemeldet waren, werden automatisch als beitragszahlende Personen in das neue System übernommen. Auch bestehende Befreiungen bleiben aufrecht. Wer bisher keine Rundfunkgebühr bezahlt hat, muss sich aktiv mit seiner Hauptwohnsitz-Adresse registrieren. Dabei ist pro Hauptwohnsitz­ Adresse eine volljährige Person zu melden. Geschieht dies nicht, so wird einer Person an dieser Adresse eine Vorschreibung über die Jahresgebühr 2024 geschickt. Auch nach Erhalt des Zahlscheins kann man noch auf SEPA-Lastschrift (mit Option auf Teilzahlung) umsteigen oder eine Befreiung beantragen.

Für Fragen hat die OBS eine Service-Hotline eingerichtet: 0810 00 10 80.

Befreiung vom ORF-Beitrag, Zuschuss zum Fernsprechentgelt

 Personen, die bereits von der GIS befreit sind, werden auch von der ORF-Haushaltsabgabe befreit. Gültige Befreiungsbescheide bleiben weiter aufrecht.

Nach Abzug der Miete, des Wohnpausehaies bei Eigenheimen in Höhe von € 140,--, außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24- Stunden-Betreuung bei Bezug eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice, beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt

mit 1 Person........................................................................................................... € 1.364,12

mit 2 Personen ....................................................................................................... 2.152,03

für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person ...................................    210,48


Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, 1mpfschadengesetzes,             Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Darüber hinaus müssen Anspruchsberechtigte eine der folgenden Leistungen beziehen:

Eine Befreiung unter Berücksichtigung der o.g. Einkommensgrenzen ist auch für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen möglich.

Zuschuss zum Fernsprechentgelt - Gutschrift

Die anspruchsberechtigte Person erwirbt bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an die anspruchsberechtigte Person ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen: A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil/ Bfree Sozial, bob sozialzuschuss), Drei Sozial, AICALL, Cosys Data, fonira telekom, HELP mobile(Help GIS befreit), HoT fix sozial, Kabel-TV Amstetten, T-Mobile/Magenta (,,Klax sozial"), Spusu, Mass Response (Spusu GIS befreit), .

Befreiung vom Erneuerbaren-Förderbeitrag, vom Erneuerbaren- Förderpauschale sowie vom Grüngas-Förderbeitrag 72 EAG)

Sie können beim ORF-Beitrags Service auch eine Befreiung von diesen Kosten beantragen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für die Befreiung vom ORF­ Beitrag. Die Antragstellung ist unabhängig davon, ob Sie beim ORF-Beitrags Service gemeldet sind oder nicht.

Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte
(§§ 7 und 8 Stromkostenzuschussgesetz)

Haushalte, die von den Erneuerbaren Förderkosten befreit sind 72 EAG), erhalten auch im gesamten Jahr 2024 (Verlängerung bis 31.12.2024 bereits in Kraft) einen Zuschuss zu den Netzkosten im Ausmaß von 75 %. Die jährliche Höhe ist mit 

€ 200,-- begrenzt. Der Netzkostenzuschuss wird zusätzlich zur Strompreisbremse gewährt.

Deckelung der Erneuerbaren Förderkosten nach § 72 a EAG

Einkommensschwache Haushalte, die nicht zu den bei der Befreiung vom ORF­ Beitrag angeführten anspruchsberechtigten Leistungsbezieher:innen gehören aber die Einkommensgrenzen für die Befreiung vom ORF-Beitrag nicht überschreiten, können einen Antrag auf Deckelung der Erneuerbaren Förderkosten stellen, wonach die EAG­ Förderkosten mit einem Betrag von jährlich€ 75,-- für Strom begrenzt sind.
Weitere Informationen: https://orf.beitrag.at


Stromkostenbremse
des Bundes verlängert bis 31.12.2024

Die Strompreisbremse hat das Ziel, die Kostenbelastung von Haushalten durch Gewährung einer Förderung für Stromkosten zu reduzieren. Die Strompreisbremse gilt einkommensunabhängig und wurde bis 31.12.2024 verlängert. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Förderung ist vom Stromlieferanten automatisiert zu berücksichtigen.

Für ein Grundkontingent 9n Strom von 2.900 kWh/Jahr gilt ein unterer Schwellenwert von 10 Cent/kWh netto. Übersteigt der Energiepreis den Schwellenwert von 10 Cent netto, wird ein Zuschuss von maximal 30 Cent/kWh gewährt.

Bei einem Preis von z.B. 40 Cent/kWh beträgt der Zuschuss 30 Cent/kWh, bei einem höheren Preis von z.B. 50 Cent/kWh wird ebenfalls nur ein Zuschuss von 30 Cent/kWh berücksichtigt.

Größeren Haushalten mit mehr als drei Personen wird ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Die Stromkosten von 3 Personen deckt die Stromkostenbremse ab. Der Stromkostenergänzungszuschuss berücksichtigt jede weitere Person.

Weitere  Informationen: https://www.e-control.at

Ausgleichstax_e nach dem Behinderteneinstellungsgesetz {BGBI II Nr. 410/2023)

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2024 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

  • für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 320,-- Euro,

    für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 451,-- Euro und

  •  für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 477,-- Euro.

Anspruch auf eine kostenlose Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte ab 1.1.2024
Menschen mit Behinderungen, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllen und somit einen Anspruch auf eine kostenlose Jahresvignette haben, erhalten ab 1.1.2024 automatisch (ohne Antragstellung) eine kostenlose Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte für die Streckenmaut­ Abschnitte auf der A 9, A 10, A 13 und S 16 (nicht für die A11 Karawankenautobahn). Sie gilt ebenfalls ein Jahr lang.

Ob bei der ASFINAG eine Gratisvignette und die Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte für Sie freigeschaltet sind, können Sie jederzeit online auf https://evidenz.asfinag.at abfragen.