Betrifft: GZ: BMASGK-57024/0002-V/B/7/2018
Entwurf
eines Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für
die
Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) sowie eines Bundesgesetzes betreffend
die bundesweite Gesamtstatistik
über
Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)
Stellungnahme
des KOBV Österreich
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Der
KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu
erstatten, wobei wir unseren Schwerpunkt insbesondere auf die Anliegen von
Menschen mit Behinderungen legen.
Allgemeines:
Die
Mindestsicherung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Armut und
sozialer Ausgrenzung. Sie sollte allen Menschen in Österreich unabhängig von
ihrer Herkunft ein der Menschenwürde entsprechendes Leben gewährleisten und den
(Wieder)Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Das Ziel der Armutsvermeidung
sollte auch im Interesse des sozialen Friedens in Österreich oberste Maxime
einer entsprechenden Grundsatzgesetzgebung sein, was leider im vorliegenden
Entwurf nicht der Fall ist. Vielmehr werden offensichtlich fremden- bzw.
integrationspolitische Zielsetzungen in den Vordergrund gerückt.
Dementsprechend enthält der Entwurf deutliche Verschlechterungen für anerkannte
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Auffällig stark betroffen sind
auch insbesondere kinderreiche Familien.
Ein
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollte im Interesse der Armutsvermeidung
einheitliche Mindeststandards für die Länder vorsehen, die durchaus
länderspezifisch überschritten werden können. Der Entwurf enthält jedoch
lediglich Maximalbeträge, die von den
Ländern auch unterschritten werden können. Es ist daher zu befürchten, dass es
durch die Neuregelungen zu Verschlechterungen gegenüber den bestehenden
landesgesetzlichen Regelungen kommt, was insbesondere auch Menschen mit
Behinderungen treffen würde. Gem. Art. 28 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen ist Österreich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen einen
angemessenen Lebensstandard und eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen
zu gewährleisten und wäre eine Verschlechterung der Mindeststandards für
Menschen mit Behinderungen auch ein Verstoß gegen die UN-BRK. Die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes
wäre zwar grundsätzlich zu begrüßen, wird jedoch aus den genannten Gründen in
der vorliegenden Form abgelehnt.
Zu Art. I § 5 Abs. 2 Z 3:
Die degressive Abstufung der Sätze für die in der
Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder ist sachlich in keiner Weise
gerechtfertigt. Kinderreiche Familien sind ohnehin vielfach von Armut bedroht
und würde eine entsprechende Staffelung einen weiteren Schritt in die
Armutsfalle bedeuten. Zumindest sollte darauf Bedacht genommen werden, dass
Familien mit Kindern mit Behinderungen durch erhöhte behinderungsbedingte
Aufwendungen bzw. Einschränkungen der Berufstätigkeit der Eltern auf Grund der
notwendigen Betreuung der Kinder finanziell besonders belastet sind. Kinder mit
Behinderungen sind somit jedenfalls aus der degressiven Staffelung auszunehmen.
Zu Art. I § 5 Abs. 2 Z 5:
Zusätzliche anrechnungsfreie Beträge für Menschen mit
Behinderungen sind grundsätzlich zu begrüßen, sind jedoch im Entwurf nur als
Kann-Leistung dem Ermessen des Landesgesetzgebers überlassen und als
Maximalbetrag ausgeführt. Gefordert wird daher, Menschen mit Behinderungen
einen entsprechenden Rechtsanspruch auf eine anrechnungsfreie Zusatzleistung
zumindest in der Höhe von 18 % einzuräumen.
Zu Art. I § 5 Abs. 6 ff:
Es ist grundsätzlich bedenklich, existenzsichernde Leistungen
von Sprachkompetenzen abhängig zu machen. Der Entwurf berücksichtigt darüber
hinaus in keiner Weise, dass einem ausreichenden Spracherwerb auch
behinderungsbedingte Gründe entgegenstehen können. Der Abzug des „Arbeitsqualifizierungsbonus“
in diesen Fällen wäre eine klare Diskriminierung auf Grund der Behinderung. Es
ist zumindest ergänzend aufzunehmen, dass es in einem solchen Fall nicht zu
einer Kürzung der Sozialhilfe kommen darf.
Zu Art. I § 7
Abs. 8:
Grundsätzlich halten wir die Höhe des Schonvermögens (Z 3)
als zu gering bemessen und sollte eine angemessene Erhöhung angedacht werden.
Zumindest sollten Ersparnisse, die zur Anschaffung behinderungsbedingter
Investitionen dienen, von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen werden.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich