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Betrifft: GZ: BMASGK-57024/0002-V/B/7/2018

 

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für

die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) sowie eines Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik

über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

 

Stellungnahme des KOBV Österreich

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, wobei wir unseren Schwerpunkt insbesondere auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen legen.

Allgemeines:

Die Mindestsicherung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie sollte allen Menschen in Österreich unabhängig von ihrer Herkunft ein der Menschenwürde entsprechendes Leben gewährleisten und den (Wieder)Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Das Ziel der Armutsvermeidung sollte auch im Interesse des sozialen Friedens in Österreich oberste Maxime einer entsprechenden Grundsatzgesetzgebung sein, was leider im vorliegenden Entwurf nicht der Fall ist. Vielmehr werden offensichtlich fremden- bzw. integrationspolitische Zielsetzungen in den Vordergrund gerückt. Dementsprechend enthält der Entwurf deutliche Verschlechterungen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Auffällig stark betroffen sind auch insbesondere kinderreiche Familien.

Ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollte im Interesse der Armutsvermeidung einheitliche Mindeststandards für die Länder vorsehen, die durchaus länderspezifisch überschritten werden können. Der Entwurf enthält jedoch lediglich Maximalbeträge, die von den Ländern auch unterschritten werden können. Es ist daher zu befürchten, dass es durch die Neuregelungen zu Verschlechterungen gegenüber den bestehenden landesgesetzlichen Regelungen kommt, was insbesondere auch Menschen mit Behinderungen treffen würde. Gem. Art. 28 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist Österreich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen zu gewährleisten und wäre eine Verschlechterung der Mindeststandards für Menschen mit Behinderungen auch ein Verstoß gegen die UN-BRK. Die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes wäre zwar grundsätzlich zu begrüßen, wird jedoch aus den genannten Gründen in der vorliegenden Form abgelehnt.

Zu Art. I § 5 Abs. 2 Z 3:

Die degressive Abstufung der Sätze für die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder ist sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Kinderreiche Familien sind ohnehin vielfach von Armut bedroht und würde eine entsprechende Staffelung einen weiteren Schritt in die Armutsfalle bedeuten. Zumindest sollte darauf Bedacht genommen werden, dass Familien mit Kindern mit Behinderungen durch erhöhte behinderungsbedingte Aufwendungen bzw. Einschränkungen der Berufstätigkeit der Eltern auf Grund der notwendigen Betreuung der Kinder finanziell besonders belastet sind. Kinder mit Behinderungen sind somit jedenfalls aus der degressiven Staffelung auszunehmen.

Zu Art. I § 5 Abs. 2 Z 5:

Zusätzliche anrechnungsfreie Beträge für Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich zu begrüßen, sind jedoch im Entwurf nur als Kann-Leistung dem Ermessen des Landesgesetzgebers überlassen und als Maximalbetrag ausgeführt. Gefordert wird daher, Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Rechtsanspruch auf eine anrechnungsfreie Zusatzleistung zumindest in der Höhe von 18 % einzuräumen.

Zu Art. I § 5 Abs. 6 ff:

Es ist grundsätzlich bedenklich, existenzsichernde Leistungen von Sprachkompetenzen abhängig zu machen. Der Entwurf berücksichtigt darüber hinaus in keiner Weise, dass einem ausreichenden Spracherwerb auch behinderungsbedingte Gründe entgegenstehen können. Der Abzug des „Arbeitsqualifizierungsbonus“ in diesen Fällen wäre eine klare Diskriminierung auf Grund der Behinderung. Es ist zumindest ergänzend aufzunehmen, dass es in einem solchen Fall nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfe kommen darf.

Zu Art. I § 7 Abs. 8:

Grundsätzlich halten wir die Höhe des Schonvermögens (Z 3) als zu gering bemessen und sollte eine angemessene Erhöhung angedacht werden. Zumindest sollten Ersparnisse, die zur Anschaffung behinderungsbedingter Investitionen dienen, von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen werden.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Präsident Mag. Michael Svoboda

Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich