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Inhalt                                                                                                                          Seite

LEITARTIKEL

Präsident Franz Groschan……..…………………………….…………………………......…..…1

Aktuelles:

Verbesserungen für Verbrechensopfer, Kriegsopfer, Impfschadensopfer....................2
3. Pflegepaket vom Nationalrat beschlossen ..................................................................3
Novellierung des Bundesbehindertengesetzes
und des Behinderteneinstellungsgesetzes
.............................................……........…..4 -6

Wählen ohne Barrieren.…..........................................................................................….7-9

Projekt:

Sind Menschen mit Behinderungen wirklich unkündbar?…...………….........…….10-11

Die Orthopädische Sprechstunde…………………………………………..................12 - 15

Von Primaria Prof.in asoc Dr.in med. Astrid R. M. Krückhans

Gegen jedes Leiden ist ein Kraut gewachsen...............................................................16

Von Mag.ª pharm. Esther Schwaiger


Wir sind zur Wahl ermächtigt – nutzen wir dieses demokratische Recht

von Präsident Franz Groschan

Nach 5 Jahren sind wir wieder aufgerufen, einen neuen Nationalrat zu wählen. Wir können am 29. September mitbestimmen, wie sich der neue Nationalrat zusammensetzt. Aus diesem Ergebnis wird sich hoffentlich schnell eine neue Bundesregierung bilden.

Das Recht, wählen zu dürfen, wird immer seltener. Laut Bertelsmann Stiftung sind derzeit von 137 untersuchten Ländern nur noch 67 Demokratien (Stand 2022), Tendenz fallend. Umso mehr müssen wir von unserem Wahlrecht Gebrauch machen. Es ist in gewisser Weise immer noch eine Pflicht, auch wenn lange nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Gerade unter Menschen mit Behinderungen ist laut einer Studie des Forschungsbüro Menschenrechte der Anteil der Nichtwähler:innen eklatant hoch. Ein Viertel geht überhaupt nie wählen.

Dabei brauchen wir gar nicht weit zurückblicken, um ein positives Beispiel für den Wert unserer Demokratie zu finden. Erst in der letzten Plenarwoche vor der Sommerpause des Nationalrats Anfang Juli wurden wesentliche Gesetzesnovellen zugunsten von Menschen mit Behinderungen einstimmig beschlossen. Mit den Novellen des Bundesbehindertengesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes wurden viele unserer langjährigen, zentralen Forderungen umgesetzt. Dass Interessenverbände auf Strukturen und Verhältnisse, auf Politik und Gesetze einwirken können, ist ein Phänomen von Demokratien. Daher ist ihre Stärkung besonders für Menschen mit Behinderungen so fundamental.

Seit 2023 gibt es starke Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen seitens des Gesetzgebers, um barrierefrei an Wahlen teilzunehmen. Zwar mit längeren Übergangsfristen für die Wahlbehörden in den Kommunen aber barrierefreie Wahllokale und Wahlzellen stehen seither in jeder Gemeinde zur Verfügung. Alternativ gibt es die Möglichkeit einer Briefwahl und einer Fliegenden Wahlkommission.

Der Zugang zur politischen Teilhabe läuft aber nicht nur über den Zugang zu Wahlkabinen. Inhalte zu verstehen, um das politische Angebot für sich selbst abwägen und beurteilen zu können, gehört gleichermaßen dazu. Dafür gibt es Informationen in leicht verständlicher Sprache beispielsweise beim ORF oder bei den Parteien selbst. Es lohnt sich, in dieser Sache bei Bedarf ein Familienmitglied oder eine andere Vertrauensperson um Hilfe zu bitten.

Immerhin haben wir noch viel Arbeit vor uns. Das Leben von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und zu erleichtern, die Inklusion in allen Bereichen zu verwirklichen, braucht eine starke Demokratie, in der die Interessenvertretungen gehört werden. Im aktuellen Forderungspapier des KOBV finden sich 8 Punkte, die wir in den kommenden Jahren angehen müssen: Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheit und Rehabilitation, Pflege, Menschenrechte und Diskriminierungsschutz, Einschätzung von Behinderung, Steuerrecht und schließlich Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung. Viele Bereiche, in denen es Ihre Mitbestimmung braucht.

Daher ersuche ich Sie, nehmen Sie dieses demokratische Recht wahr und gehen Sie zur Wahl!


Verbesserungen für Verbrechensopfer, Kriegsopfer und Impfschadensopfer vom Nationalrat beschlossen

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4.7.2024 wichtige Verbesserungen für Verbrechensopfer, Kriegsopfer und Impfschadensopfer einstimmig beschlossen.

Im Rahmen der Novelle des Verbrechensopfergesetzes wurden die Staatsanwaltschaften und Gerichte verpflichtet, dem Sozialministeriumservice auf dessen Ersuchen bestimmte Daten über Verbrechensopfer sowie Informationen zur mutmaßlichen Straftat zu übermitteln, die für eine Beurteilung geltend gemachter Ansprüche benötigt werden (§ 9 Abs. 3 a VOG). Zweck dieser Änderung ist eine Verfahrensbeschleunigung, um allenfalls bereits vor Abschluss des Strafverfahrens eine Entscheidung über die beantragten Hilfeleistungen treffen zu können.  

Im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes wurde klargestellt, dass die Kosten für amtliche und auch für nicht amtliche Sachverständige, wenn z.B. amtliche Sachverständige einer bestimmten Fachrichtung nicht zur Verfügung stehen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice und dem Bundesverwaltungsgericht vom Bund zu tragen sind (§ 91 KOVG). Die von der antragstellenden Partei beglichenen Barauslagen in Zusammenhang mit der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind dieser vom Bund zu refundieren (§ 113 a Abs. 18 KOVG). Diese Klarstellung zur Tragung der Kosten von nichtamtlichen Sachverständigen ist rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft getreten und gilt auch für Verfahren nach dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz (BGBl. I Nr. 99/2024).


3. Pflegepaket vom Nationalrat beschlossen

Am 4.7.2024 hat der Nationalrat teils mehrheitlich, teils einstimmig ein weiteres Pflegepaket beschlossen, das insbesondere nachstehende berufs- und ausbildungsrechtliche Maßnahmen gegen den Pflegefachkräftemangel beinhaltet.

Im Rahmen dieses Gesetzespaketes wurde auch beschlossen, dass Versehrtenrenten und andere Leistungen aus der Unfallversicherung ab 1.1.2025 nicht mehr bei der Berechnung der Ausgleichszulage und bei der Sozialhilfe berücksichtigt werden.


Große Meilensteine und kleine Schritte in Gesetzesnovellen

Novellierung des Bundesbehindertengesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes vom Nationalrat beschlossen

Mit dem sehr erfreulichen, einstimmigen Nationalratsbeschluss über das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz wurden viele Forderungen des KOBV Österreich erfüllt, einige Verbesserungen allerdings hintangestellt.

Der Nationalrat hat am 4. Juli 2024 die Novellen des Bundesbehindertengesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes einhellig angenommen, womit zentrale Forderungen des KOBV Österreich umgesetzt wurden. Bedauerlich ist aus Sicht des KOBV Österreich die Ablehnung des Abänderungsantrages von Abg.z.NR Fiona Fiedler, wonach Menschen mit Behinderungen bereits ab 50 % statt erst ab 70 % Behinderungsgrad Vergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel erhalten sollten, eine wichtige Forderung des Behindertenverbandes.

„Die Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung der Novellen des Bundesbehindertengesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes im gestrigen Plenum des Nationalrates macht zuversichtlich, zumal große Würfe gelungen sind“, betont KOBV Präsident Franz Groschan.

Besonders hervorzuheben ist die Stärkung des Bundesbehindertenbeirates als ressortübergreifendes Beratungsgremium für alle Bundesministerien. Zudem kann die Behindertenanwaltschaft nun ihre wichtige Arbeit mit der Einrichtung von Regionalbüros ausweiten. Der Österreichische Behindertenrat als Dachverband der Behindertenorganisationen, bei dem auch der KOBV Mitglied ist, wird gesetzlich verankert. Zudem erhält er ein fixes Jahresbudget von 870.000 Euro, das jährlich valorisiert wird. Der KOBV begrüßt auch, dass es für Menschen mit Behinderungen einfacher wird, einen Behindertenpass zu beantragen, da künftig das Foto aus bestehenden Datenbanken verwendet werden kann.

Jedoch wäre bei einigen Punkten mehr gegangen, bedauert Groschan: „Wir vertreten schon lange den Standpunkt, dass Menschen bereits ab einem Behinderungsgrad von 50 % Vergünstigungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zustehen. Schade, dass dieser Abänderungsantrag der Abg.z.NR Fiedler nicht angenommen wurde.“ Ferner ist der verpflichtende Einsatz von Barrierefreiheitsbeauftragten in Betrieben zwar gut, jedoch die Schwelle dazu erst für Betriebe ab 400 Mitarbeiter:innen viel zu hoch angelegt.

„Lohn statt Taschengeld“

Im Plenum des Nationalrates entstand eine lebhafte Debatte über Fortschritte im Bereich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen – Stichwort „Lohn statt Taschengeld“. Dazu hält der KOBV fest, dass die ersten gesetzten Schritte, Menschen aus Behindertenwerkstätten in den Arbeitsmarkt zu bekommen, durchaus erfreulich sind. Von einer tatsächlichen Entlohnung und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Menschen mit Behinderungen in der Tagesstruktur und Werkstätten sind wir aber leider noch weit entfernt,“ so Groschan. „Menschen in Werkstätten und Tagesstrukturen stehen Lohn und Sozialversicherung genauso zu wie Menschen ohne Behinderungen am offenen Arbeitsmarkt.“

Novellierungen im Detail:

Die meisten Änderungen sind am 19.7.2024 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 98/2024).

Änderungen des Bundesbehindertengesetzes im Detail:

Für Menschen mit Behinderungen wird es administrativ einfacher, einen Behindertenpass zu beantragen, da künftig das Foto aus bestehenden Datenbanken zu verwenden ist. Sollte kein Lichtbild in den entsprechenden Datenbanken vorhanden sein, ist vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin ein Lichtbild vorzulegen (§ 45 Abs. 1 b BBG).

Im § 42 Abs. 1 BBG wird nun ausdrücklich festgestellt, dass der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis ist. Der Behindertenpass steht in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt. Im Sinne der Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen nach einer Entscheidung des OGH (8 ObA 76/22t), die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, erfolgte nun eine gesetzliche Klarstellung, dass der Behindertenpass kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 14 Abs. 1 BEinstG ist (§ 45 Abs. 2 BBG und § 14 Abs. 1 BEinstG) ist.

Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes im Detail:

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes wurden an die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe in den letzten 4 Jahrzehnten angepasst. Integrative Betriebe stellen nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch Ausbildungsplätze zur Verfügung und wurde der § 11 BEinstG um den Begriff „Qualifizierung“ erweitert. Im Interesse der Verwaltungsökonomie wurde geregelt, dass der Ausgleichstaxfonds in Zukunft erst ab einer Förderung an einen Integrativen Betrieb in Höhe von 150.000,- Euro (statt bisher 72.673,- Euro) angehört werden muss.

Barrierefreiheitsbeauftragte

Mit der Novelle wurden nicht nur die bereits bestehenden Barrierefreiheitsbeauftragten der Ministerien gesetzlich verankert (§ 22 c BEinstG) sondern auch Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer:innen verpflichtet, eine:n Barrierefreiheitsbeauftragte:n und die erforderliche Stellvertretung zu ernennen (§ 22 h BEinstG). Diese Verpflichtung tritt mit 1.1.2025 in Kraft. Die Barrierefreiheitsbeauftragten sind berufen, sich mit allen Fragen der Barrierefreiheit einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen zu befassen und sind in alle entsprechenden Planungsprozesse einzubeziehen.


Wählen ohne Barrieren

Am 29. September geht das Superwahljahr 2024 in die Zielgerade. Wir wählen einen neuen Nationalrat, und damit wird sich auch eine neue Regierung zusammenstellen. Gab es vor einiger Zeit noch die Wahlpflicht, ist aktuell die Wahlbeteiligung hierzulande nicht rühmlich. Dabei ist Wählen ein Recht und eine Pflicht gleichzeitig, auch wenn nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

„Ich kenn‘ mich ja eh nicht aus“, ist ein häufig genannter Grund, der Wahl fernzubleiben.

Viele Menschen machen von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, weil sie von sich glauben, sich nicht auszukennen. Wählen ist aber das Fundament unserer Demokratie und unser aller Möglichkeit, mitzuentscheiden, was mit uns und mit unserem Land geschieht. Daher stellen wir hier die wichtigsten Informationen zu barrierefreiem Wählen zusammen.

„Seit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 wurden die Maßnahmen für barrierefreies Wählen erheblich ausgebaut. Menschen mit Behinderungen müssen die Möglichkeit haben, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.“ Bundesministerium für Inneres

Leichte Sprache

Mit der jüngsten Wahlrechtsreform wurde verpflichtend vorgesehen, dass es Informationen zum Wählen mit Wahlkarte und zum Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache geben muss. Diese Informationsbeilage wird im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres produziert. Sie ist allen Menschen, die eine Wahlkarte beantragen, auszuhändigen. Sie können aber auch bei den Gemeinden abgeholt werden.

Barrierefreie Wahllokale

Für blinde oder stark sehbehinderte Personen steht im Wahllokal eine Stimmzettel-Schablone zur einfacheren Stimmabgabe zur Verfügung. Um das Einlegen dieser Schablone zu erleichtern, ist der amtliche Stimmzettel am rechten oberen Rand leicht abgeschrägt. Natürlich besteht weiterhin auch die Möglichkeit, eine Begleitperson mitzunehmen. Außerdem steht für Personen, die eine Wahlkarte beantragen möchten, auf Antrag eine Wahlkarten-Schablone samt Braille-Aufschrift zur Verfügung. Zudem wurde das Layout der Wahlkarte vereinfacht, um den Gebrauch zu erleichtern. Das Feld für die eidesstattliche Erklärung wurde vergrößert und eine größere Schriftart für einzelne Informationsmaterialien festgelegt.

Die Gemeinden sind außerdem gesetzlich angehalten, Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar zu machen. In Gebäuden, in denen Wahllokale eingerichtet sind, muss zumindest eines davon barrierefrei zugänglich sein. Für blinde und schwer sehbehinderte Personen sind dazu geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen, etwa Ordnerdienste, anzubringen. Im Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle barrierefrei zugänglich sein. Im Falle der Stimmabgabe mit Briefwahl direkt bei der Gemeinde ist der dafür vorgesehene Ort auch barrierefrei zu gestalten. Ab 1. Jänner 2028 ist die barrierefreie Gestaltung jeglicher Wahllokale außerdem zwingend vorgesehen.

Das österreichische Parlament hat im Juli diesbezüglich Sensibilisierungstage unter dem Titel „Barrierefrei wählen“ veranstaltet. Ziel des Parlaments war, Besucher:innen, Politikerinnen und Politikern die Möglichkeit zu geben, sich über Inklusion bei Wahlen zu informieren.

Fliegende Wahlkommission

Für Personen, die in ihrer Mobilität derart eingeschränkt sind, dass sie ihr Wahllokal am Wahltag nicht erreichen können, gibt es die Möglichkeit der Stimmabgabe bei einer „fliegenden Wahlkommission“. Das gilt auch für Personen, die beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthaltes keine Wahlzelle aufsuchen können und für Personen, für die eine Briefwahl nicht möglich ist, weil sie aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht ausfüllen können.

Die fliegende Wahlkommission besucht die Wähler:innen an genau dem Ort, der bei der Anmeldung angegeben wurde. Deshalb ist es wichtig, bei der Antragsstellung den Ort so genau wie möglich anzugeben (Wohnung, Zimmer im Krankenhaus oder Pflegeheim, …).

Zudem muss bei der Antragsstellung begründet werden, warum um einen Besuch der fliegenden Wahlkommission ersucht wird. Fallen nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Wahlbehörde weg, so muss die zuständige Gemeinde rechtzeitig, noch vor dem Wahltag, informiert werden.

Die „Fliegende“ ist nur in Verbindung mit einer Wahlkarte möglich. Um den Besuch der fliegenden Wahlkommission muss zusätzlich angesucht werden. Er findet am Wahltag statt. Die Wählerin oder der Wähler muss dafür vorsorgen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet stattfinden kann. In Krankenhäusern mit Mehrbettzimmern sprechen Sie bitte das dortige Pflegepersonal darauf an.

Bei bundesweiten Wahlen (Bundespräsident, Nationalrat und Europaparlament) muss der schriftliche Antrag auf eine „Fliegende“ spätestens am vierten Tag vor der Wahl bei der Gemeinde bzw. in Wien beim jeweils zuständigen Wahlreferat eingebracht werden. Steht eine bevollmächtigte Person zur Übergabe der Wahlkarte zur Verfügung, verlängert sich die Frist für den Antrag auf zwei Tage vor der Wahl um 12 Uhr mittags. Mündlich, jedoch nicht telefonisch, kann der Antrag ebenso eingebracht werden. Dabei endet die Frist ebenfalls am zweiten Tag vor der Wahl, was in Österreich, aller Regel nach, der Freitag vor der Wahl ist.

Auch andere Menschen als die Antragstellerin/der Antragsteller (z.B. Angehörige) können die Anwesenheit der fliegenden Wahlkommission nutzen und ihre Stimme abgeben, wenn sie eine Wahlkarte/Stimmkarte haben.

„Neben der Vollziehung der gesetzlichen Vorgaben stellt das BMI schon seit einigen Jahren leicht lesbare Texte zu Wahlen auf der Homepage des BMI zur Verfügung und es bestehen Kooperationen mit Organisationen für Menschen mit Behinderungen.“ Bundesministerium für Inneres

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und stützen Sie die Demokratie. Der ORF sowie die wahlwerbenden Parteien selbst bieten Informationen zu den Wahlprogrammen auch in einfacher Sprache an. Die Links finden Sie nachstehend.

Mag.a Viktoria Antrey

Links zu Wahlinformationen und Wahlprogrammen in einfacher Sprache:

SPÖ: Bis zum Redaktionsschluss stand noch kein Link zur Verfügung. Laut Auskunft der Pressesprecherin ist die Fertigstellung mit Anfang September avisiert


Sind Menschen mit Behinderungen wirklich unkündbar?

Der gesetzliche Rahmen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt wird bestimmt durch das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe, die Pflichten der Arbeitgeber:innen, das Spektrum der Unterstützungsleistungen, und die Gesetze - vor allem das Behinderteneinstellungs­gesetz (BEinstG), das auch die Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauens­personen regelt.  

Der Alltag der Behindertenvertrauenspersonen zeigt deutlich, wie wichtig es ist, zu wissen, wo auf der Arbeitgeber:innenseite eigentlich die Hindernisse und Anforderungen liegen, wenn es um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen geht. Die zwei wichtigsten Anforderungen sind die optimale Integration in den Arbeitsablauf und die Qualifikation und Leistungsfähigkeit des/der Bewerber:in. Entgeltförderungen spielen erst in zweiter Linie eine Rolle, haben aber eine nicht wegzudenkende Bedeutung. Zusammenfassend kann man sagen, dass, wenn ein Betrieb für eine konkrete Aufgabe eine bestimmte Person sucht, der Arbeitseinsatz im Unternehmen Priorität hat. Diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht erwachsende Anforderung muss ernst genommen werden, wenn es zu einer beruflichen Inklusion im Betrieb kommen soll. Finanzielle Anreize verbessern zwar die Bedingungen, sind aber kein Ersatz für die betriebliche Einsetzbarkeit – sie haben eher kompensatorische Funktion. Viel wichtiger ist eine gute Qualifizierung und Einarbeitung am „richtigen“ Arbeitsplatz, sowie der langfristig reibungslose Ablauf an diesem.

An erster Stelle der genannten Einstellungshindernisse rangiert das häufig gebrauchte Argument: „der besondere Kündigungsschutz beeinträchtige die Beschäftigung dieser Zielgruppe“. Wer jedoch mit der Materie vertraut ist, weiß, dass der besondere Kündigungsschutz kein wirkliches Hindernis für die Aufhebung eines Arbeitsvertrages ist. Abgesehen davon wurde der besondere Kündigungsschutz durch die BEinstG-Novelle 2011 dahingehend aufgeweicht, als er bei der Neubegründung von Dienstverhältnissen erst nach dem Ablauf einer Frist von 4 Jahren gilt (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG). Und trotzdem hat der besondere Kündigungs­schutz eine schwer greifbare, vermutlich psychologische Bedeutung für die Personalpolitik der Unternehmen.  

Der Sinn des Kündigungsschutzes ist es, als vorgeschalteter Schutz bei der Kündigung eines/einer Arbeitnehmer:in mit Behinderung zu wirken, um vor dem Eintreten der Wirkung einer Kündigung sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes ausgeschöpft sind bzw. werden.

Der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice hat dabei die Pflicht, die Interessen der Arbeitgeber:innen und die Interessen der Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Der Ermessensspielraum ist dabei unterschiedlich ausgeprägt. So gibt es etwa bei betriebsbedingten Kündigungen wegen Betriebsstilllegung keinen Ermessens­spielraum. Allein die Zahlen aus dem Jahr 2023 zeigen, dass der besondere Kündigungsschutz kein absoluter Schutz für behinderte Menschen vor einer Kündigung ist. Allerdings ist er in all jenen Fällen, wo der Arbeitsplatz mit entsprechenden Hilfen erhalten bleiben kann, eine echte Chance – und zwar für beide Seiten. Leider jedoch wird gerade diese Vorschrift aus dem Blickwinkel von Arbeitgeber:innen immer wieder als „das“ Einstellungshemmnis gewertet und als absoluter Schutz vollkommen fehlinterpretiert – was die Zahlen (bundesweit) dazu mehr als verdeutlichen:

Im Jahr 2023 hat es 242 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung beim Sozialministeriumservice gegeben. Davon wurden nur 15 Fälle abgewiesen, wurde in weiteren 26 Fällen die Zustimmung zur Kündigung erteilt und wurden 201 Dienstverhältnisse im Zuge dieses Verfahrens einvernehmlich aufgelöst. 

Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich nicht unkündbar. In Österreich kann jedes Rechtsverhältnis aus einem wichtigen Grund vorzeitig gelöst werden und der besondere Kündigungsschutz entfaltet bei persönlichem Fehlverhalten keine Schutzwirkung. Denn in solchen Fällen werden Mitarbeiter:innen mit Behinderungen im Prinzip genauso behandelt wie Kolleg:innen ohne Behinderungen. Wenn ein/eine Arbeitnehmer:in mit Behinderung also gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, obwohl er/sie sich anders verhalten könnte, dh. eine Leistungsstörung vorliegt (Schlechtleistung, unentschuldigtes Fehlen oder sonstige Verstöße gegen die Arbeitspflicht), die betriebliche Ordnung gestört wird (Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen/Kolleginnen, Verstöße gegen Verhaltenspflichten wie Rauch/Alkoholverbot), der Vertrauensbereich gestört ist (unerlaubte Handlungen, insbesondere Straftaten) oder Nebenpflichten verletzt werden (verspätete Krankmeldungen, Nichtvorlegen von Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen) entfaltet der Kündigungsschutz keine Wirkung.

Auch krankheitsbedingte Fehlzeiten, von denen viele glauben, dass sie bei Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen verstärkt anfallen, sollten kein Einstellungshindernis sein. Denn auch bei Menschen ohne Behinderungen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie nicht irgendwann krankheitsbedingt für einen nicht vorhersehbaren Zeitraum ausfallen.

Liebe Behindertenvertrauenspersonen, zögert nicht, uns bei Fragen, Wünschen, Einladungen, Anregungen zu kontaktieren!

Dr.in Stephanie Laimer

Tel.: 01/406 15 86 / 25

Mail: s.laimer@kobv.at

 

Mag. Jozsef Bezeredj-Babarczy

Tel.: 01/406 15 86 / 27

Mail: j.bezeredj@kobv.at

 

Karin Feßl (Sekretariat)

Tel.: 01/406 15 86-46

Mail: k.fessl@kobv.at

 

https://bvp.kobv.at/



Die Orthopädische Sprechstunde

Primaria Prof.in asoc Dr.in med. Astrid R. M. Krückhans, FÄin für Orthopädie und Traumatologie, Spezielle Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, Physikalische Therapie, Manuelle Therapie, Ärztliche Leiterin des Orthopädischen Klinikums SKA Zicksee, beantwortet Fragen unserer Leser.

Fragen an Dr.in Krückhans richten Sie an die Redaktion „KOBV gemeinsam stärker“ 1080 Wien, Lange Gasse 53 oder redaktion@kobv.at


Orthopädie

 Ohne Technik geht fast nichts

Der traditionsreiche Beruf des Orthopädietechnikers hat sich in der Vergangenheit enorm weiterentwickelt und kombiniert Handwerk mit modernster Technik. In der SKA Zicksee suchen Ärzt:innen, Therapeut:innen und die Orthopädietechnik gemeinsam nach der individuell besten Lösung für die Patient:innen.

Haushalt, Straßenverkehr, Wohnen – ohne technische Geräte und Lösungen sind weite Teile unseres Alltags heutzutage gar nicht mehr vorstellbar. Das ist in der Medizin nicht anders, und auch in der Orthopädie und in der Rehabilitation erleben Ärzt:innen, Therapeut:innen und Patient:innen das jeden Tag. Auch in der SKA Zicksee spielt die Technik neben Bereichen wie Medikamenten, therapeutischen Übungen oder balneologischen Anwendungen eine tragende Rolle, wenn es darum geht, Patienten und Patientinnen nach Amputationen und Erkrankungen wieder zu einem möglichst „normalen“ und beschwerdefreien Alltagsleben zu verhelfen.

Eine wichtige Rolle spielt dabei die Orthopädietechnik. In der SKA Zicksee ist dieses Fach durch Orthopädietechnikmeister Christian Ziniel vertreten, dem Leiter des Bereiches Orthopädietechnik. Er ist für eine breite Palette von Problemstellungen zuständig, denn der Beruf des Orthopädietechnikers vereint eine ganze Reihe von anspruchsvollen Aufgaben. Im Wesentlichen sind dabei die drei Bereiche Orthesen-, Prothesen- und Rehabilitationstechnik umfasst, die im Folgenden kurz vorgestellt werden sollen.

Einfach gesagt geht es bei der Orthesentechnik um Heil- und Hilfsmittel wie Schuheinlagen, Mieder, Bandagen und Binden. Der Orthopädietechniker passt solche Produkte nicht nur an und stellt sie her, sondern repariert sie auch und berät die Patient:innen.

Ganz ähnlich geht es bei der Prothesentechnik um die Anpassung, Herstellung und Reparaturen von Prothesen im Arm- und Beinbereich, etwa Ober- und Unterschenkelprothesen. Dabei nimmt ein:e Techniker:in bei den Patient:innen individuell Maß, fertigt Gipsmodelle an und baut anhand dieser Daten und Modelle die Prothesen oder Teile davon.

Selbstverständlich nimmt er auch Veränderungen vor, wenn sich beispielsweise nach einem gewissen Zeitraum bei Patient:innen anatomische Voraussetzungen ändern oder sich bei der Prothese selbst Abnutzungserscheinungen zeigen. Aufgrund seiner Erfahrung kann Christian Ziniel bei der Prothetik auch in der Beratung wichtige Tipps geben.

Die Rehabilitationstechnik schließlich ist ebenfalls ein anspruchsvolles und weites Betätigungsfeld für Orthopädietechniker:innen. Dabei geht es „vor allem um die Herstellung und Anpassung von Geräten und Gegenständen, die für die Rehabilitation, also für den Genesungsprozess nach Unfällen und Erkrankungen wichtig sind, z. B. Sitz- und Liegeschalen, Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen, Rehabilitations- und Therapiesysteme, Hilfen zum Stehen und Gehen und Rollstühle“, wie es im AMS Berufslexikon heißt.

„Eine zentrale Rolle spielt bei uns im Haus natürlich die Prothesentechnik, denn schon historisch liegen die Wurzeln der SKA Zicksee in der Versorgung und Betreuung von Patienten und Patientinnen nach Amputationen“, erläutert Primaria Prof.in asoc. Dr.in med. Astrid Krückhans, die Ärztliche Direktorin der SKA Zicksee. Hier sind die Kenntnisse und Kompetenzen von Christian Ziniel besonders gefragt, denn die möglichst optimale Passform einer Prothese ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Patient und Patientin sich im Alltag sicher und schmerzfrei bewegen können. Zu Beginn der Rehabilitation sind die Patient:innen häufig mit „Behelfs“-Prothesen ausgestattet, um einfache, grundlegende Bewegungen ausführen zu können, also etwa simples Stehen, Gehen und ähnliche Übungen. Dabei beobachten Ärzt:in, Therapeut:in, Pflege und Orthopädietechniker:innen, wo es „hakt“, wann und wo der Patient/die Patientin Schmerzen hat, ob und wie die Beweglichkeit, etwa in einem Fußgelenk, gesteigert werden kann und ähnliche wichtige Details.

Christian Ziniel kann dann individuelle Verbesserungen vornehmen und die Prothese an die Bedürfnisse von konkreten Patient:innen anpassen. „Das Ziel muss es natürlich sein, einen möglichst natürlichen Bewegungsablauf zu ermöglichen“, beschreibt Dr. med. Kristian Lombardini, Leitender Oberarzt in der SKA Zicksee, diesen Ansatz.

Wichtig dabei ist vor allem, sowohl Über- als auch Unterversorgung der Patient:innen zu vermeiden. „Von Überversorgung sprechen wir, wenn eine Prothese verwendet wird, die technisch zwar sehr viel kann, aber gerade wegen dieser komplexen und komplizierten Möglichkeiten nicht zu der konkreten Situation der Patient:innen passt“, erläutert Orthopädietechnikmeister Christian Ziniel. In solchen Fällen können die Betroffenen oft nicht sicher gehen, es kommt zu Stürzen und am Ende bleibt die Prothese ungenutzt im Schrank. Aber auch eine Unterversorgung – also etwa eine Prothese, die komplexere Bewegungsabläufe nicht „mitmacht“ – läuft meist auf eine Vergeudung von Ressourcen hinaus: Die Patient:innen verspüren schnell Schmerzen, „unrunde“ Bewegungen führen zu Abnutzungserscheinungen an Gelenken und Sehnen, und der Schaden ist schnell größer als der Nutzen.

Aber auch für ungewöhnliche Problemstellungen finden sich in der Orthopädietechnik in der SKA Zicksee häufig Lösungen. Mit Kreativität und einem gewissen „Tüftlergeist“ können Standardprothesen oder -geräte umgebaut, kombiniert und an individuelle Gegebenheiten angeglichen werden. „Moderne Elektronik und IT-Lösungen finden auch im Orthopädietechnik-Bereich immer mehr Anwendungsbereiche“, beschreibt Dr. Kristian Lombardini die neuen Trends in einem traditionsreichen Reha-Feld. So gibt es bereits Prothesen, in denen sensorische Rückmeldungen dafür sorgen, dass die Muskulatur unmittelbar auf Unebenheiten des Untergrundes reagieren kann. Ergebnis ist ein wesentlich runderes Gangbild, geringere Belastung von Muskeln und Sehnen im Bein- oder Armstumpf und damit mehr Ausdauer und bessere Beweglichkeit.

Damit solche technisch ambitionierten Lösungen auch bei den geeigneten Patient:innen eingesetzt werden, müssen Ärzt:innen, Therapeut:innen, Pflege und Orthopädietechniker:innen eng zusammenarbeiten und mit dem Patient:innen gemeinsam die passende Lösung finden. „Unser gemeinsames Ziel ist es stets, eine an die individuellen Bedürfnisse angepasste Versorgung zu entwickeln. Dazu mit der richtigen Technik beitragen zu können, ist unsere wichtigste Motivation – und gleichzeitig Bestätigung und berufliche Befriedigung“, so Christian Ziniel.


Gegen jedes Leiden ist ein Kraut gewachsen!

Empfehlungen von Mag.ª pharm. Esther Schwaiger (Vorstandsmitglied des KOBV Österreich)

Das Wissen über die Wirkung der Arzneipflanzen bei banalen Erkrankungen hat sich leider heutzutage zu Gunsten der Einnahme von Tabletten verschoben.

Diesmal:

Früchte, einmal anders!

Wir kennen Sie alle, und jeder weiß über ihren positiven Gesundheitseffekt: Omega 3- und 6-Fettsäuren, pflanzliche Proteine, Ballaststoffe, Vitamine, vor allem B-Vitamine, Eisen und viele Mikronährstoffe.

Ist es eine Gemüsezüchtung? Nein, nur Nussfrüchte, die botanisch gesehen als Obst angesehen werden müssen, auf Grund der verholzten Fruchtwand (Schale). 

Wal-, Hasel- und Macadamianüsse, aber auch Bucheckern und Esskastanien sind echte Nussfrüchte. Erdnüsse sind Hülsenfrüchte. Mandeln, Pistazien, Kokos und Pekannuss werden als Steinfrüchte gelistet. Cashews sind ebenfalls keine Nüsse, sondern die Kerne des Cashew Apfels, der zum Schalenobst gezählt wird.

Diese Früchte, also die Nüsse, machen doch dick! Dies wurde schon mehrmals durch Studien widerlegt. Die empfohlene Tagesdosis liegt bei einer Handvoll Nüsse. Ob Sie diese Menge zum Frühstück oder über den Tag verteilt zu sich nehmen, bleibt Ihnen überlassen. Gehackt und/oder angeröstet in der Salatmarinade oder über Kartoffel- und Nudelgerichte, Sie entscheiden, welche Nuss oder Nüsse Sie lieber mögen. Mischen ist erlaubt! Um die Wahl zu erleichtern, hier einige Angaben zu den überaus gesunden Inhaltsstoffen. Der höchste Anteil an pflanzlichem Eiweiß ist in Erdnüssen und Kürbiskernen enthalten, deshalb sehr wichtig bei veganer Ernährung. Leinsamen und Walnüsse haben den höchsten Wert an Alpha-Linolsäure, diese senkt den Cholesterinspiegel und schützt vor Herzkreislauferkrankungen. Sesam, Pistazien und Kürbiskerne weisen den höchsten Gehalt an Eisen auf.

Leider gibt es auch Einschränkungen: Paranüsse enthalten sehr viel Selen, deshalb nur zwei Stück pro Tag. Allergiker mit nachgewiesener Birkenpollenallergie sollten Nüsse meiden (Kreuzallergie). Weiters ist vom Verzehr gesalzener oder gezuckerter Nüsse abzuraten. Dies kann zu Bluthochdruck und Gewichtszunahme führen. Also dann: Auf die Nüsse, fertig los!