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Neuerungen 2020


Sozialministerium – Änderung durch neue Ressortverteilung (BGBl. I Nr. 8/2020)

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 wurden Veränderungen bei den Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien vorgenommen. Die bisher im Sozialministerium angesiedelten Agenden des Bereiches Arbeit gehen mit 29.1.2020 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend über. Die neue Bezeichnung für das Sozialministerium lautet Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. 


Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl II Nr. 347/2019)

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2020 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

- für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 267 Euro,

- für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 375 Euro und

- für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 398 Euro.


Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2020

Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor. Die Pflegegeldbeträge werden ab 1.1.2020 um 1,8 % angehoben. 

Pflegegeldbeträge ab 1.1.2020:

Stufe 1                        €    160,10 

Stufe 2                        €    295,20

Stufe 3                        €    459,90

Stufe 4                        €    689,80

Stufe 5                        €    936,90

Stufe 6                        € 1.308,30

Stufe 7                        € 1.719,30

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

ArbeitnehmerInnen haben ab 1.1.2020 in Betrieben mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf die einseitige Inanspruchnahme von zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.

Der gewünschte Beginn der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Besteht der Wunsch nach einer längeren Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Wenn während des Zeitraums der Inanspruchnahme der einseitigen Pflegekarenz bzw. –teilzeit eine Vereinbarung nicht zustande kommt, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.