Angehörigenbonus 2025
Im Jahr 2025 beträgt der Angehörigenbonus für pflegende Angehörige, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen, monatlich 130,80 Euro (jährlich 1.569,60 Euro).
Neben dem Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen der Pflege des nahen Angehörigen; die Berücksichtigung des Angehörigenbonus erfolgt in diesem Fall von Amts wegen; oder
- für pflegende Angehörige, die keine entsprechende Selbst- oder Weiterversicherung haben, gebührt der Angehörigenbonus nach Antragstellung bei dem Versicherungsträger, der für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständig ist, wenn nachstehende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
- überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus;
- das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen bzw. der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, übersteigt den Betrag von 1.594,50 Euro nicht.
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl II Nr. 385/2024)
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2025 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
- für Dienstgeber:innen mit 25 bis 99 Dienstnehmer:innen monatlich 335 Euro,
- für Dienstgeber:innen mit 100 bis 399 Dienstnehmer:innen monatlich 472 Euro und
- für Dienstgeber:innen mit 400 oder mehr Dienstnehmer:innen monatlich 499 Euro.
Barrierefreiheitsbeauftragte in Unternehmen
Unternehmen, die mehr als 400 Mitarbeiter:innen beschäftigen, sind ab 1.1.2025 verpflichtet, einen bzw. eine Barrierefreiheitsbeauftragte:n sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen zu bestellen (§ 22 h BEinStG).
Die Barrierefreiheitsbeauftragten sind berufen, sich im Unternehmen mit allen Fragen der Barrierefreiheit einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen zu befassen und sind in alle entsprechenden Planungsprozesse einzubeziehen. Es geht dabei nicht nur um bauliche Barrierefreiheit, sondern auch um barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie, die barrierefreie Ausstattung von Arbeitsplätzen und die barrierefreie Organisation von Veranstaltungen.
Die Barrierefreiheitsbeauftragten sollen sich regelmäßig mit den Behindertenvertrauenspersonen austauschen und mit Expert:innen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
Die Funktion wird von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Unternehmens ehrenamtlich ausgeübt, die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Den Beauftragten steht unter Fortzahlung ihres Entgelts die zur Erfüllung der Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu und sie unterliegen der Verschwiegenheit.
Ausbildungen zum/zur Barrierefreiheitsbeauftragten werden aktuell
von der TÜV Austria Akademie (https://www.tuv-akademie.at) und
dem BFI Tirol (https://www.bfi.tirol) angeboten. Ein Kompetenztraining
für Barrierefreiheitsbeauftragte bietet die Behindertenarbeit (https://www.behindertenarbeit.at) an.
ORF-Beitrag – Fernsprechentgelt – Erneuerbarer Förderbeitrag (Befreiung, Zuschüsse, Deckelungen)
Befreiung vom ORF-Beitrag, Zuschuss zum Fernsprechentgelt
Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von 140 Euro, außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, vermindert um den Zuschuss durch das Sozialministeriumservice,
beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person............................................................................................. 1.426,87 Euro
mit 2 Personen ....................................................................................... 2.251,03 Euro
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person..................... 220,16 Euro
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.
Darüber hinaus müssen Anspruchsberechtigte eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld
- Pension
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Studienbeihilfe
- Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eine ähnliche Sozialleistung
- Lehrlingsentschädigung (Volljährigkeit Voraussetzung)
Eine Befreiung unter Berücksichtigung der o.g. Einkommensgrenzen ist auch für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen möglich.
Zuschuss zum Fernsprechentgelt - Gutschrift
Die anspruchsberechtigte Person erwirbt bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an die anspruchsberechtigte Person ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen: A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / Bfree Sozial, bob sozialzuschuss), Drei Sozial, AICALL , Cosys Data, fonira telekom, HELP mobile (Help GIS befreit), HoT fix sozial, Kabel-TV Amstetten, T-Mobile/Magenta („Klax sozial“), Spusu, Mass Response (Spusu GIS befreit),
Befreiung vom Erneuerbaren-Förderbeitrag, vom Erneuerbaren-Förderpauschale sowie vom Grüngas-Förderbeitrag (§ 72 EAG)
Sie können beim ORF-Beitrags Service auch eine Befreiung von diesen Kosten beantragen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für die Befreiung vom ORF-Beitrag. Die Antragstellung ist unabhängig davon, ob Sie beim ORF-Beitrags Service gemeldet sind oder nicht.
Deckelung der Erneuerbaren Förderkosten nach § 72 a EAG
Einkommensschwache Haushalte, die nicht zu den bei der Befreiung vom ORF-Beitrag angeführten anspruchsberechtigten Leistungsbezieher:innen gehören aber die Einkommensgrenzen für die Befreiung vom ORF-Beitrag nicht überschreiten, können einen Antrag auf Deckelung der Erneuerbaren Förderkosten stellen, wonach die EAG-Förderkosten mit einem Betrag von jährlich € 75,-- für Strom begrenzt sind.
Weitere Informationen bei der OBS Serviceline unter 050200800 und https://orf.beitrag.at
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2025
Höchstbeitragsgrundlage
Für Versicherte nach dem ASVG monatlich ................................................................. 6.450 Euro
Für Sonderzahlungen (ASVG) jährlich ....................................................................... 12.900 Euro
Für Versicherte nach dem GSVG und dem BSVG monatlich ...................................... 7.525 Euro
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich ……………………………………………………………………… 551,10 Euro
Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2025
Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2025 um 4,6 %.
Pflegegeldbeträge ab 1.1.2025:
Stufe 1 200,80 Euro
Stufe 2 370,30 Euro
Stufe 3 577,00 Euro
Stufe 4 865,10 Euro
Stufe 5 1.175,20 Euro
Stufe 6 1.641,10 Euro
Stufe 7 2.156,60 Euro
Pensionsinformation 2025
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt erhöht:
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als 6.060 Euro monatlich, ist es um
4,6 % zu erhöhen, wenn es über 6.060 Euro monatlich beträgt, um 278,76 Euro monatlich.
Pensionskonto, höchstmögliche jährliche Teilgutschrift für 2025..................... 1.607,34 Euro
Jahreshöchstbeitragsgrundlage........................................................................ 90.300,00 Euro
Kontoprozentsatz................................................................................................................... 1,78 %
Frühstarterbonus
Er gebührt zur Eigenpension, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres zum Pensionsstichtag vorliegen.
Höhe € 1,14 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung vor dem 20. Lebensjahr, Höchstausmaß € 68,40.
Richtsatz für Ausgleichszulagen
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende ………………...................................................................... 1.273,99 Euro
für Ehepaare oder bei eingetragener Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt 2.009,85 Euro
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen 468,58 Euro nicht erreicht, um 196,57 Euro
Witwen/Witwerpension…………..................................................................... 1.273,99 Euro
Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen .................................................................................................... 468,58 Euro
Vollwaisen ........................................................................................................ 703,58 Euro
Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ....................................................................................................... 832,68 Euro
Vollwaisen ........................................................................................................1.273,99 Euro
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer
Alleinstehende
Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem Einkommen von 1.386,20 Euro ...................................................................... max. 188,60 Euro
Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem Einkommen von 1.656,05 Euro ............................................................................ max. 481 Euro
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende
Bezieher:innen einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem Gesamteinkommen von 2.235,34 Euro ........................................................... max. 480,49 Euro
Sozialversicherung aktuell
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2025 7,55 Euro.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind, dessen Nettoeinkommen 468,58 Euro nicht erreicht, um 196,57 Euro.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatt:in oder Lebensgefährt:in voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
Bezieher:innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Rezeptgebührenobergrenze:
Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.
Heilbehelfe – Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens 43 Euro und bei Sehbehelfen mindestens 129 Euro. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe und für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
10,31 Euro täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von 1.274 bis 1.855,37 Euro
17,67 Euro täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von 1.855,38 bis 2.436,76 Euro
25,04 Euro täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über 2.436,76 Euro
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter 1.273,99 Euro) ist von der Einhebung abzusehen.
Service–Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2026 beträgt 14,65 Euro und wird im November 2025 eingehoben.
Von der E-card Gebühr sind befreit:
- Mitversicherte Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte und Kinder
- Bezieher:innen einer Pension
- Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
- Bezieher:innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresentschädigungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
- Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresentschädigungsgesetz versichert sind
- Zivildienstleistende
- Präsenzdienstleistende
- Bezieher:innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
- Bezieher:innen eines Ruhe(Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG