Parkausweis gemäß § 29 b StVO
Zuständigkeit des Bundessozialamtes ab 1.1.2014
Sehr zu begrüßen sind die mit 1.1.2014 in Kraft tretenden Verbesserungen beim § 29 b StVO Ausweis. Der KOBV fordert seit Jahren, dass die Zuständigkeit für die Ausstellung dieser Ausweise von den Bezirksverwaltungsbehörden auf das Bundessozialamt übergehen soll. Dieser KOBV-Forderung wurde im Rahmen der 25. StVO-Novelle (BGBl. I Nr. 39/2013) entsprochen.
Zuständigkeit des Bundessozialamtes ab 1.1.2014
Ab 1.1.2014 ist das Bundesssozialamt auch für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29 b StVO zuständig.
Durch die alleinige Zuständigkeit des Bundessozialamtes sowohl für den Behindertenpass als auch für den Parkausweis, sind nicht nur Einsparungen im Verwaltungsbereich sondern auch eine einheitlichere und nachvollziehbarere Entscheidungspraxis im Interesse von Menschen mit Behinderung zu erwarten.
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises ab 1.1.2014
Anspruch auf Ausstellung eines § 29 b StVO Ausweises werden alle Menschen mit Behinderung haben, die über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen. Diese Zusatzeintragung entspricht inhaltlich der derzeit gültigen Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Außerkrafttreten der vor dem 1.1.2001 ausgestellten Ausweise mit 31.12.2015
Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind, d.s. die Papierausweise ohne Foto, die nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit.
Hintergrund dieser ebenfalls zu begrüßenden Übergangsbestimmung ist, dass ein allfälliger Missbrauch mit alten, oftmals schon „vererbten“ Ausweisen verhindert werden soll.
Parkausweise, die nach dem 1.1.2001 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig.