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Wiedereingliederungsteilzeit
BGBl. I Nr. 30/2017

Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wurde ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das ihnen ermöglichen soll, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Diese Möglichkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit tritt mit 1.7.2017 in Kraft.

Nach mindestens sechswöchigem ununterbrochenem Krankenstand besteht die arbeitsrechtliche Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in für die Dauer von bis zu neun Monaten. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin steht neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld zu. Durch diese Maßnahme soll der sich aus der reduzierten Arbeitszeit ergebende Einkommensverlust ausgeglichen werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wiedereingliederungsteilzeit. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist somit vom Entgegenkommen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin abhängig.

Voraussetzungen:

Betroffene Bestimmung: § 13a AVRAG

Gesetzliche Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung:

Betroffene Bestimmungen: § 143d ASVG, § 13a AVRAG

Anspruchsberechtigung und Höhe:

Betroffene Bestimmung: § 143d ASVG

Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs des Wiedereingliederungsgeldes:

Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter und zwar so lange ein Anspruch auf das volle Entgelt besteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf das halbe Entgelt oder weniger, gebührt das Wiedereingliederungsgeld grundsätzlich in der Höhe des erhöhten Krankengeldes. In diesem Fall ruht jedoch das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des fortgezahlten Entgelts.

Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der/die Arbeitnehmer/in finanziell so gestellt wird, als wäre die Wiedereingliederungsteilzeit nicht vereinbart worden.

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während einer laufenden Wiedereingliederungsteilzeit gebührt somit anstelle des Krankengeldes weiterhin Wiedereingliederungsgeld. Dabei erfüllt es den Zweck eines Krankengeldes, weshalb die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer auch hier zur Anwendung gelangen.

Betroffene Bestimmung: § 143d Abs. 4 ASVG

Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit

Betroffene Bestimmungen: § 125 Abs. 1a und 1b ASVG

Änderung bzw. Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung und Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes:

Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die ursprüngliche Vereinbarung zwei Mal im Einvernehmen zwischen dem/der Arbeitgeber/in

Betroffene Bestimmungen: § 99 Abs. 1b ASVG, § 13a Abs. 1 und Abs. 4 AVRAG

Motivkündigungsschutz:

Niemand soll zum Modell der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand gezwungen werden. Arbeitnehmer sollen sich freiwillig für die Wiedereingliederungsteilzeit entscheiden können. Deshalb wird sowohl bei Äußerung der Absicht oder tatsächlicher Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit als auch bei Ablehnung dieser Maßnahme ein Motivkündigungsschutz gewährt.

Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit, so darf der/die Arbeitnehmer/in regulär gekündigt werden, sofern die Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit nicht tatsächlich das Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.

Betroffene Bestimmung: § 15 Abs. 1 AVRAG

Auswirkungen des Wiedereingliederungsgeldbezuges auf andere Ansprüche:

Betroffene Bestimmung: § 90a Abs. 1 ASVG

Betroffene Bestimmung : § 143a Abs. 2 ASVG

Betroffene Bestimmungen: §§ 162 Abs. 3 und 165 ASVG

Betroffene Bestimmung: § 199 Abs. 3 ASVG

Betroffene Bestimmung: § 21 Abs. 2a AlVG

Betroffen Bestimmung: § 26a Abs. 6 AlVG

Betroffene Bestimmungen: § 27 Abs. 2a und 27a Abs. 2a AlVG

In-Kraft-Treten:

Die Regelungen der Wiedereingliederungsteilzeit treten mit 1.7.2017 in Kraft. Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ist sowohl zulässig, wenn der anlassbegründende Krankenstand vor dem Inkrafttreten lag als auch wenn die diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in bereits vor dem 1. 7. 2017 geschlossen wurde.

Betroffene Bestimmung: § 19 Abs. 1 Z 40 AVRAG