Wiedereingliederungsteilzeit
BGBl. I Nr. 30/2017
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wurde ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das ihnen ermöglichen soll, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Diese Möglichkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit tritt mit 1.7.2017 in Kraft.
Nach mindestens sechswöchigem ununterbrochenem Krankenstand besteht die arbeitsrechtliche Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in für die Dauer von bis zu neun Monaten. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin steht neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld zu. Durch diese Maßnahme soll der sich aus der reduzierten Arbeitszeit ergebende Einkommensverlust ausgeglichen werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wiedereingliederungsteilzeit. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist somit vom Entgegenkommen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin abhängig.
Voraussetzungen:
- Es muss ein mindestens sechswöchiger Krankenstand im selben Arbeitsverhältnis vorliegen.
- Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Diese Voraussetzung zielt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab und demgemäß sind auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
- Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld setzt weiters die Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers voraus. Seiner Entscheidung sind insbesondere der Wiedereingliederungsplan und die ärztlichen Befunde zugrunde zu legen. Eine Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist.
- Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/In über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit, nach erfolgter Beratung beider Vertragsparteien durch fit2work erforderlich.
- Zusätzlich muss noch ein Wiedereingliederungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Arbeit- und Gesundheit-Gesetz vorliegen, welcher im Rahmen der Beratung durch fit2work zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart wird. Eine ausdrückliche Zustimmung zu diesem Plan von fit2work ist nicht erforderlich. Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und der/die Arbeitsmediziner/in oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
- Der/Die Arbeitnehmer/in muss arbeitsfähig sein. Voraussetzung ist daher eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit, welche zum Antrittszeitpunkt gegeben sein muss. Ausreichend hierfür ist eine „reguläre“ Gesundmeldung durch den behandelnden Arzt.
- In Betrieben in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Dies bedeutet, dass er zu diesbezüglichen Gesprächen eingeladen werden muss. Kommt er dieser Einladung jedoch nicht nach, so hat dies keine Auswirkungen auf das rechtmäßige Zustandekommen der Wiedereingliederungsvereinbarung.
Betroffene Bestimmung: § 13a AVRAG
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung:
- Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann eine einmalige Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Die Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst.
- Die geleistete Arbeitszeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer, der Wiedereingliederungsteilzeit – 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen. Daher ist es möglich die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen, wenn die Arbeitszeit während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 % und 75 % beträgt.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf während der Wiedereingliederungsteilzeit nicht 12 Stunden unterschreiten.
- Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird.
- Das während der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegen.
- Der/ Die Arbeitgeber/in darf während einer Wiedereingliederungsteilzeit weder Mehrarbeit noch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit anordnen. § 13a Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz derogiert daher die Bestimmung des § 19c Abs. 2 AZG.
- Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der Reduzierung der Arbeitszeit – keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages bewirken. Insbesondere darf keine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erfolgen. Zulässig sind Änderungen des Tätigkeitsfelds, die durch die Arbeitszeitreduktion bedingt sind, soweit sich diese im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.
Betroffene Bestimmungen: § 143d ASVG, § 13a AVRAG
Anspruchsberechtigung und Höhe:
- Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig entzogen wird oder ein sonstiger Beendigungstatbestand eintritt.
- Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen.
- Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert, was gem. § 13 Abs. 4 AVRAG höchstens zweimal erfolgen kann, so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen.
- Wird gemäß § 13a Abs. 2 3. Satz AVRAG für bestimmte Monate eine abweichende wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart, so ist Wiedereingliederungsgeld dennoch gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.
- Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld entsteht erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Ende der vorangegangenen Wiedereingliederungsteilzeit.
- Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und zwar auch dann, wenn dieser Anspruch ruht.
Betroffene Bestimmung: § 143d ASVG
Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs des Wiedereingliederungsgeldes:
Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter und zwar so lange ein Anspruch auf das volle Entgelt besteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf das halbe Entgelt oder weniger, gebührt das Wiedereingliederungsgeld grundsätzlich in der Höhe des erhöhten Krankengeldes. In diesem Fall ruht jedoch das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des fortgezahlten Entgelts.
- Hat beispielweise ein/e Arbeitnehmer/in vor der Wiedereingliederungsteilzeit ein Entgelt von € 2.000,- bezogen, ergibt sich daraus ein Krankengeldanspruch in der Höhe von € 1.200,-. Wird nun während der Wiedereingliederungsteilzeit die Normalarbeitszeit um 50 % reduziert so besteht ein Entgeltanspruch in der Höhe von € 1.000,- und es gebührt ein Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von € 600,-. Tritt nun der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit ein, können sich folgende Konstellationen ergeben
- volle Entgeltfortzahlung (€ 1.000,-) > Wiedereingliederungsgeld € 600,-
- halbe Entgeltfortzahlung (€ 500,-) > Wiedereingliederungsgeld € 700,-
- keine Entgeltfortzahlung > Wiedereingliederungsgeld € 1.200,-
Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der/die Arbeitnehmer/in finanziell so gestellt wird, als wäre die Wiedereingliederungsteilzeit nicht vereinbart worden.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während einer laufenden Wiedereingliederungsteilzeit gebührt somit anstelle des Krankengeldes weiterhin Wiedereingliederungsgeld. Dabei erfüllt es den Zweck eines Krankengeldes, weshalb die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer auch hier zur Anwendung gelangen.
Betroffene Bestimmung: § 143d Abs. 4 ASVG
Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit
- Tritt unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein bzw. besteht dieser weiterhin, so ist zu prüfen, ob noch Anspruch auf Krankengeld besteht. Ist dies der Fall, so gebührt Krankengeld, wobei die Bestimmungen des § 143 ASVG zu berücksichtigen sind. Neue Bemessungsgrundlage ist das während der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Teilentgelt sowie das Wiedereingliederungsgeld.
- Tritt die Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar, sondern erst einige Tage nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit ein, ist der laufende Beitragszeitraum für die Bemessung des Krankengeldes maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.
Betroffene Bestimmungen: § 125 Abs. 1a und 1b ASVG
Änderung bzw. Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung und Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes:
Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die ursprüngliche Vereinbarung zwei Mal im Einvernehmen zwischen dem/der Arbeitgeber/in
- und dem/der Arbeitnehmer/in hinsichtlich der Dauer (bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten) und hinsichtlich des gesetzlich zulässigen Stundenausmaßes erfolgen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine solche Änderung der Schriftform. Die Einbindung von fit2work oder des chefärztlichen Dienstes ist hierfür nicht vorgesehen.
- Der/Die Arbeitnehmer/in kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den/die Arbeitgeber/in erfolgen.
- Das Wiedereingliederungsgeld ist zu entziehen, wenn die anspruchsberechtigte Person die in der Vereinbarung festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechendem Ausmaß überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn die vereinbarte Arbeitszeit um mindestens 10 % überschritten wird.
Betroffene Bestimmungen: § 99 Abs. 1b ASVG, § 13a Abs. 1 und Abs. 4 AVRAG
Motivkündigungsschutz:
Niemand soll zum Modell der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand gezwungen werden. Arbeitnehmer sollen sich freiwillig für die Wiedereingliederungsteilzeit entscheiden können. Deshalb wird sowohl bei Äußerung der Absicht oder tatsächlicher Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit als auch bei Ablehnung dieser Maßnahme ein Motivkündigungsschutz gewährt.
Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit, so darf der/die Arbeitnehmer/in regulär gekündigt werden, sofern die Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit nicht tatsächlich das Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.
Betroffene Bestimmung: § 15 Abs. 1 AVRAG
Auswirkungen des Wiedereingliederungsgeldbezuges auf andere Ansprüche:
- Tritt der Bezug von Wiedereingliederungsgeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die Dauer des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld mit dem Betrag des Wiedereingliederungsgeldes.
Betroffene Bestimmung: § 90a Abs. 1 ASVG
- Um für die/den Versicherte/n negative Folgen zu verhindern, wird für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes auf das vor der Wiedereingliederung gebührende volle Entgelt abgestellt.
Betroffene Bestimmung : § 143a Abs. 2 ASVG
- Bei der Berechnung des Wochengeldes, bleiben Zeiten in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde außer Betracht. Bei einem Zusammentreffen dieser Ansprüche soll nur Wochengeld gebühren.
Betroffene Bestimmungen: §§ 162 Abs. 3 und 165 ASVG
- Um eine Überversorgung zu vermeiden, wenn die betreffende Person ein Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bezieht, soll das Wiedereingliederungsgeld wie ein sonstiges Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld angerechnet werden.
Betroffene Bestimmung: § 199 Abs. 3 ASVG
- Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes bleiben Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde außer Betracht.
Betroffene Bestimmung: § 21 Abs. 2a AlVG
- Für den Anspruch auf Bildungsteilzeit muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate (bei einer befristeten Beschäftigung in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate) gleich hoch gewesen sein. Um Nachteile für die/den Versicherte/n zu vermeiden sollen Zeiten der Wiedereingliederung als unveränderte Normalarbeitszeit gelten.
Betroffen Bestimmung: § 26a Abs. 6 AlVG
- Für die Inanspruchnahme eines Altersteilzeitgeldes sowie einer Teilpension muss im letzten Jahr vor der Inanspruchnahme eine der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende vertragliche Normalarbeitszeit vorliegen. Der Bemessung dieser Leistungen liegt das im letzten Jahr vor der Inanspruchnahme durchschnittlich gebührende Entgelt zu Grunde. Zeiträume des Bezugs eines Wiedereingliederungsgeldes sollen der Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht entgegenstehen und als Zeiträume einer unverminderten Arbeitszeit bzw. eines unverminderten Entgeltsanspruchs gelten.
Betroffene Bestimmungen: § 27 Abs. 2a und 27a Abs. 2a AlVG
In-Kraft-Treten:
Die Regelungen der Wiedereingliederungsteilzeit treten mit 1.7.2017 in Kraft. Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ist sowohl zulässig, wenn der anlassbegründende Krankenstand vor dem Inkrafttreten lag als auch wenn die diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in bereits vor dem 1. 7. 2017 geschlossen wurde.
Betroffene Bestimmung: § 19 Abs. 1 Z 40 AVRAG