Verbesserungen für Opfer von Verbrechen
Am 1.4.2013 ist eine Novelle zum Verbrechensopfergesetz in Kraft getreten, die maßgebliche Leistungsverbesserungen für Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene vorsieht (BGBl I Nr. 58/2013).
- Anhebung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 6 a VOG)
Seit dem 1.6.2009 erhalten Opfer, die eine schwere Körperverletzung erlitten haben, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Diese Pauschalentschädigungsbeträge wurden im Rahmen der Novelle maßgeblich angehoben.
Die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für Verletzungen aus ab dem 1.4.2013 verübten Straftaten betragen
- bei schwerer Körperverletzung € 2.000,-- (bisher € 1.000,--)
- wenn die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert € 4.000,--
- bei Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen € 8.000,-- (bisher € 5.000,--)
- bei Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, die zu einem Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz führt € 12.000,--
- Kostenübernahme für Maßnahmen der Krisenintervention (§ 4 a VOG)
Maßnahmen der Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene zu tragen haben werden künftig (für Straftaten ab 1.4.2013) übernommen, wobei eine Kostenübernahme höchstens für zehn Sitzungen möglich ist.
- Anerkennung von Schockschäden (§ 1 Abs. 1 Z 2 VOG)
Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde dahingehend erweitert, dass auch Schockgeschädigte, die psychische Beeinträchtigungen durch das Involviertsein in ein Verbrechen mit schwerer bzw. schwerster Verletzung oder Tod des Erstopfers erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung nach dem VOG haben.
- Anspruchsberechtigung für Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 7 VOG)
Die Anspruchsberechtigung nach dem VOG setzt grundsätzlich den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt voraus. Drittstaatsangehörige werden künftig auch dann nach dem VOG entschädigt, wenn der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde, sofern sie über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.