An das
Bundesministerium für Finanzen
Wien, 24.10.2014
Betrifft: GZ: BMF-010000/0030-VI/1/2014
2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der KOBV-Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten:
Ad Art. 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953:
Ad Z 2/§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. b:
Beabsichtigt ist, die Regelung zum Nachweis der Körperbehinderung, um die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch zu nehmen, unter Hinweis auf den mit 1.1.2014 geänderten § 29 b StVO zu aktualisieren. Die Befreiung soll nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn ein Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.
Eine Notwendigkeit für diese Änderung ist nicht gegeben und erscheint auch in keiner Weise sinnvoll. Die zwischen 1.1.2001 und 31.12.2013 ausgestellten Ausweise gemäß § 29 b StVO behalten unbegrenzt ihre Gültigkeit. Eine Notwendigkeit für diesen Personenkreis, einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu stellen, besteht somit nicht. Es wird somit weiterhin Personen geben, die nur über einen § 29 b StVO Ausweis verfügen.
In den Erläuterungen ist zwar angeführt, dass die zwischen 1.1.2001 und 31.12.2013 ausgestellten Ausweise gemäß § 29 b StVO weiterhin als Nachweis der Körperbehinderung im Sinne des VersStG 1953 herangezogen werden können. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlt jedoch im Entwurf und wäre diesbezüglich jedenfalls eine Ergänzung des Gesetzestextes erforderlich.
Sinnvoller und in der Praxis einfacher zu handhaben wäre es jedoch, die geltende Bestimmung weiter beizubehalten, sodass der Nachweis der Körperbehinderung weiterhin entweder durch einen Ausweis gemäß § 29 b StVO oder einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass erfolgt.
Weiters wird nicht berücksichtigt, dass die vor dem 1.1.2001 ausgestellten Ausweise erst mit Ablauf des 31.12.2015 ihre Gültigkeit verlieren und somit die Inhaber dieser „alten“ Ausweise, die vielfach noch nicht über einen Behindertenpass mit der Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung verfügen, ab Inkrafttreten der geänderten Bestimmung der Steuerpflicht unterliegen würden, was für diese eine unzumutbare Belastung wäre.
Die beabsichtigte Änderung wird daher ausdrücklich abgelehnt und gefordert, die geltende Bestimmung beizubehalten.
Ad Art. 8 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992/§ 2 Abs. 1 Z 12 lit.b:
Auch diese Änderung wird ausdrücklich abgelehnt und gefordert, die geltende Bestimmung beizubehalten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Ad Art. 14 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996:
Ad Z 1 bis Z 3/§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 a bis 2c und § 5 Abs. 2:
Dass aus Gründen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie zur Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten neben Tabakerzeugnissen auch diesen verwandte Erzeugnisse, u.a. elektronische Zigaretten und E-Shishas, unter das Monopol fallen sollen und der Kleinhandel mit verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 den Tabaktrafikanten vorbehalten werden soll, wird ausdrücklich begrüßt.
Ad Z 12/§ 14 a Abs. 1:
Die Erweiterung des Aufgabenbereiches des Solidaritäts- und Strukturfonds mit dem Ziel, Menschen mit Behinderung im Rahmen des Tabakmonopols zu stärken, wird ebenfalls ausdrücklich begrüßt.
Der Begriff „behindert“ ist jedoch zu unbestimmt und wäre dahingehend zu ergänzen, dass die Begünstigteneigenschaft im Sinne des § 2 BEinstG oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt.
Die Z 2 und 3 des § 14 a Abs. 1 sollten daher lauten wie folgt:
„2. Förderung von neu bestellten im Sinne des § 2 BEinstG begünstigt behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,
3. Neuanstellung von im Sinne des § 2 BEinstG begünstigt behinderten Mitarbeitern oder Mitarbeitern mit einem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis.“
Im Interesse der barrierefreien Zugänglichkeit von Tabakfachgeschäften wird darüberhinaus gefordert, den Aufgabenbereich des Solidaritäts- und Strukturfonds dahingehend zu erweitern, dass als weitere Zweckwidmung die Förderung von Investitionen für die Herstellung der Barrierefreiheit von Tabakfachgeschäften aufgenommen wird.
Ergänzende Forderungen:
Menschen mit Behinderungen haben in vielen Fällen einerseits nur ein niedriges Erwerbseinkommen und andererseits hohe behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Das österreichische Einkommensteuerrecht anerkennt zwar, dass behinderungsbedingte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können und sich damit durch Verringerung des zu versteuernden Einkommens steuermindernd auswirken. Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die im EStG vorgesehenen Freibeträge seit mehr als 25 Jahren keiner Erhöhung mehr zugeführt wurden und dass Personen, die keiner Steuerpflicht unterliegen, von der Geltendmachung behinderungsbedingter Ausgaben im Steuerrecht ausgeschlossen sind.
Gefordert wird daher, nachstehende ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung des Steuerrechts für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, ein ausgewogenes und nicht nur für Steuerpflichtige geltendes System zu erreichen, vorzusehen:
Anhebung der Freibeträge gem. §§ 34 u. 35 EStG und Wegfall der Anrechnung von Pflegegeld
Direktzahlungen für nichtsteuerpflichtige Menschen mit Behinderung.
Weiters wird gefordert, die Mitgliedsbeiträge für humanitär tätige Vereine entsprechend den Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
1080 Wien, Lange Gasse 53