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GZ 2024-0.315.454 Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024
Stellungnahme des KOBV Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren!
Der KOBV Österreich ist mit rund 45.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen in Österreich. Wir erlauben uns, zu o.g. Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten:
Grundsätzlich halten wir fest, dass eine derart kurze Stellungnahmefrist äußerst problematisch ist. Wir ersuchen daher zukünftig wieder eine Frist von 6 Wochen für Stellungnahmen vorzusehen.

Zu den Art. 1 Z 5, 10 und 14 sowie Art. 4 Z 1, 2 und 4:
Den Hauptversammlungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherung der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und des Dachverbandes gehören neben den Versicherungsvertreterinnen und –vertretern auch drei Senior:innenvertreter:innen und drei Behindertenvertreter:innen an (§ 426 Abs. 2 ASVG, § 23 Abs. 2 SVSG, § 138 Abs. 2 B-KUVG). Mit den im Entwurf genannten Ergänzungen wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch die Senior:innenvertreter:innen und die Behindertenvertreter:innen bei ihrer Tätigkeit in den Hauptversammlungen unfallversichert sind. Diese Klarstellung wird ausdrücklich begrüßt.

Ergänzende Forderungen:
Die Vertreter:innen der Senior:innen und der Menschen mit Behinderungen in den 2 Hauptversammlungen nehmen lediglich mit beratender Stimme teil (§ 435 Abs. 4 ASVG, § 29 Abs. 4 SVSG, § 144 Abs. 4 B-KUVG) und kann auf Grund der fehlenden Mitbestimmungsmöglichkeit die Expertise dieser Vertreter:innen nur eingeschränkt in die Entscheidungen einfließen. Das fehlende Stimmrecht benachteiligt die Senior:innen- und Behindertenvertreter:innen, die eine große Anzahl von Versicherten repräsentieren. Im Sinne der Grundsätze der Selbstverwaltung und der Partizipation wird ergänzend gefordert, den Senior:innen- und Behindertenvertreter:innen ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen einzuräumen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es wichtig wäre, die im Rahmen des SV-Organisationsgesetzes mit Wirksamkeit ab Jänner 2020 abgeschafften Beiräte in den Sozialversicherungsträgern wieder zu installieren. Diese Beiräte hatten die Aufgabe, die Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher:innen in den jeweiligen Gremien zu vertreten und ihr Fachwissen einzubringen. Vertreter:innen von Menschen mit Behinderungen und Senior:innen hatten mit ihrem Expert:innenwissen und ihren Erfahrungen aus der Praxis einen wesentlichen Beitrag für die von ihnen vertretenen Gruppen geleistet und sichergestellt, dass die Anliegen der Versicherten bei den Entscheidungen der Sozialversicherungsträger auch gewahrt wurden. Eine Expertise, die deutlich spürbar in vielen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger heute fehlt. Wichtig wäre es, die Bedürfnisse der Versicherten wieder näher an die Entscheidungsträger heranzubringen. Es wird daher gefordert, die Abschaffung der Beiräte wieder rückgängig zu machen.

Zu Art. 1 Z 7 und 25 (§§ 15 Abs. 5 und 225 Abs. 1 Z 2a ASVG):
Die Klarstellung, dass der Familienzeitbonus und die Pflegekarenz auch in der knappschaftlichen Pensionsversicherung Teilpflichtversicherungszeiten begründen sowie die Erweiterung des Kataloges der Beitragszeiten um die Familienbonuszeiten werden ausdrücklich begrüßt.

Zu den Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 7 (§ 86 Abs. 6 lit. e GSVG; § 80 Abs. 4 lit. d BSVG):
Nach § 80 Abs. 2 BSVG bzw. § 86 Abs. 1 GSVG hat der/die Versicherte bei Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege grundsätzlich 20 % als Selbstbehalt zu entrichten. Diese Regelung führt in vielen Fällen, so auch bei ambulanter Inanspruchnahme von Chemo- bzw. Strahlentherapien zu unverhältnismäßigen Härten. Der Entwurf sieht vor, dass der Versicherungsträger bei ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Chemo-/Strahlentherapien sowie den dafür erforderlichen Krankentransporten von der Einhebung des Kostenanteiles absehen kann. Diese Änderung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sollte in diesen Fällen und darüber hinaus bei vergleichbaren notwendigen Therapien grundsätzlich gesetzlich der Entfall des Kostenanteiles vorgesehen werden, um die Betroffenen, die durch die Schwere der Erkrankung und die damit verbundenen Kosten und den krankheitsbedingten Einkommensentfall oft an den Rand der Existenz gebracht werden, diese Kostenbelastung zu nehmen und entsprechend zu unterstützen. 3 Zu Art. 5 Z 1 (§ 4 Ab. 5 Z 3 APG): Die Erweiterung des Kataloges der Versicherungszeiten um die Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt ist eine wichtige Maßnahme zur Entlastung pflegender Angehöriger und wird ausdrücklich von uns begrüßt. 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Präsident Franz Groschan
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
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Tel. : 01/406 15 86 – 42
Fax : 01/ 406 15 86 - 54
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