Logo: Oberösterreichischer Kriegsopfer- und Behindertenverband


Bundespflegegeldgesetz

Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt für Pflegegeld für Rentenbezieher nach den Sozialentschädigungsgesetzen und im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

 

Mit 1. Jänner 2014 wird die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz) beziehen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen. Ebenso wird die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen. Diese Änderung des Bundespflegegeldgesetzes hat der Nationalrat am 4.7.2013 im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 beschlossen.

 

Die weitere Reduktion der Entscheidungsträger in Pflegegeldangelegenheiten im Interesse der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren und der Verwaltungskosteneinsparung ist sehr zu begrüßen.  Ab Jänner 2014 werden nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein.