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Freistellung für Risikogruppen vorerst bis 31. März 2021 verlängert

Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wurde nun mit einiger Verzögerung und gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der bis 31.12.2020 befristeten Regelung die Möglichkeit geschaffen, die Freistellung von Hochrisikogruppen durch eine Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis längstens 30.6.2021 zu verlängern (§ 735 Abs. 3 ASVG idF BGBl I Nr. 158/2020).

Mit einer entsprechenden Verordnung der BM für Arbeit, Familie und Jugend wurde die Freistellung der Hochrisikogruppen vorerst bis 31.3.2021 verlängert (BGBl II Nr. 609/2020).