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Neue Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014

(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51)

Ab 1. Jänner 2014 wird eine grundlegende Änderung in der österreichischen Verwaltung in Kraft treten. Mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht sowie den neun Landesverwaltungsgerichten wird eine zusätzliche gerichtliche Ebene geschaffen, die die Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen übernehmen wird.

Die verwaltungsinternen Instanzenzüge werden weitgehend abgeschafft. Grundsätzlich wird daher nur mehr eine Verwaltungsbehörde entscheiden. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Auflösung der Bundesberufungskommission und der Berufungskommission

Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und des Sozialentschädigungsrechtes sind die Berufungskommission (Kündigungsverfahren) und die Bundesberufungskommission betroffen.  Diese Behörden werden mit 31.12.2013 aufgelöst.

Organisation der Verwaltungsgerichte

In jedem Bundesland wird ein Landesverwaltungsgericht und auf Bundesebene ein Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht eingerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen von Bundesverwaltungsbehörden, z.B. Bundessozialamt, richten.

Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sind Richter im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes. Die Entscheidungen werden überwiegend von Einzelrichtern getroffen, sofern die Materiengesetze nicht eine Senatsentscheidung vorsehen, wobei auch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern gesetzlich vorgesehen werden kann.

Die Verwaltungsgerichte werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden.

Verfahren bei Beschwerden gegen Bescheide

(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013 und BGBl. I 122/2013 und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I 71/2013)

Einbringung der Beschwerde

Die Beschwerde ist bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht.

KOBV-Mitglieder werden auch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von den MitarbeiterInnen der KOBV-Sozialrechtsabteilung vertreten.

Beschwerdefrist

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt grundsätzlich vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)

Die Beschwerdefrist bei Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz beträgt jedoch abweichend von dieser Regelung weiterhin sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 BEinStG, § 46 BBG, § 93 Abs. 3 KOVG, § 88 Abs. 3 HVG). Für diese Verfahren gilt weiterhin die Gebührenfreiheit (§ 23 BEinStG, § 51 BBG, § 64 Abs. 2 KOVG, § 68 Abs. 2 HVG).

Inhalt der Beschwerde (§ 9 VwGVG)

Die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerde entsprechen jenen für die bisherige Berufung im Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerde hat

-       den Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen,

-       die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie

-       das Begehren und

-       Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Es besteht kein Neuerungsverbot für das Verfahren.

Beschwerdevorentscheidung

Die Verwaltungsbehörde kann den angefochtenen Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern, zurück- oder abweisen (§ 14 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag, § 15 VwGVG).

Entscheidung durch Senate

In Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, wobei jeweils ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Verhandlung (§ 24 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, kann jedoch von dieser absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erkennen lässt. Wünscht der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung, so hat er diese in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Eine Verhandlung kann vom Verwaltungsgericht auch von Amts wegen durchgeführt werden.

Erkenntnisse (§ 28 VwGVG)

Die Erledigung der Rechtssache erfolgt in der Regel durch Erkenntnisse. Die Entscheidung hat spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Beschwerde zu erfolgen (§34 VwGVG).

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese ist jedoch grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 B-VG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht Anwaltspflicht.

Übergangsbestimmung

Ist die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, mit Ende des Jahres 2013 noch offen und wurde keine Berufung erhoben, kann gegen ihn ab 1.1.2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Wurde bis zum 31.12.2013 bereits Berufung erhoben, gilt diese als Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).