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Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016- SVÄG 2016
(BGBl. I Nr. 29/2017)

Wenn die Pension in der Bonusphase (diese erstreckt sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr; ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschieben wird) nicht in Anspruch genommen wird, wird -zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2% der Leistung pro Jahr- der Anteil des Dienstgebers/der Dienstgeberin und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert. Dieser wird zu 50 % aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen. In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt.

Betroffenen Bestimmungen: § 51 Abs. 7 ASVG; § 27 Abs. 6 GSVG; § 24 Abs. 6. BSVG

Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission erweitert. Neben der Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der BeamtInnen des Bundes, der Länder und Gemeinden für die folgenden fünf Jahre und der Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung hat die Kommission sowohl den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch der Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils getrennt einem Monitoring zu unterziehen.

Betroffene Bestimmungen: §§ 79a Abs. 2 und 3, 108e und 108f Abs. 1 ASVG; Alterssicherungskommissions-Gesetz

Als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührt die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann. Diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation stehen auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn sie zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag oder mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben.

Die versicherte Person hat somit künftig einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation (unter o.g. Bedingungen auch Personen ohne Berufsschutz), wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann.

Personen, die bisher noch keine Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte haben, sind leider weiterhin von einem Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation ausgeschlossen. In diesen Fällen bleibt die berufliche Rehabilitation eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.

Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für den Versicherten zu erbringen. Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung. Zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status zu berücksichtigen. Eine berufliche Rehabilitation „nach unten“ ist grundsätzlich nicht zulässig. Soll eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit führen, die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschreitet, so darf diese Maßnahme nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.

Im Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde die Regelung über den Anspruch auf Umschulungsgeld (§39 b AlVG) an den neuen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation angepasst.

Betroffene Bestimmungen: §§ 222 Abs. 4, 253e, 254 Abs. 1 Z 2, 255a, 270a, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 276e, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 301 Abs. 1, 307a Abs. 4, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4 und 359h Abs. 2 ASVG; § 39b AlVG

 

Bisher spielte die Dauer der Erwerbstätigkeit im Ausgleichszulagenrecht keine Rolle.

Für Personen, die einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des derzeit geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (das wäre 2017 889,84 EUR) gebührt, gilt ab 1.1.2017 ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1000 EUR. Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Auch ist eine entsprechende Änderung des Richtsatzes für Ehepaare bzw. eingetragene Partner nicht erfolgt.

Betroffene Bestimmungen: §§ 293 Abs. 1 lit. A sowie 700 Abs. 5 und 6 ASVG; §§ 150 Abs. lit a sowie 365 Abs. 2 und 3 GSVG; §§ 141 Abs. 1 lit. A sowie 357 Abs. 2 und 3 BSVG

Vor der Gesetzesänderung wurden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf eine Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Pensionsgesetzes) erworben wurden. Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, wurden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 lagen.

Nach der Gesetzesänderung werden nun sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG herangezogen.

Betroffene Bestimmung: § 4 Abs. 1 APG

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Danach kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war (d.h. bisher bis zu vier Jahre, bei Mehrlingsgeburten bis zu fünf Jahre, da eine entsprechende Teilpflichtversicherung nur für den Zeitraum von 48 Monaten, bzw. bei Mehrlingsgeburten von 60 Monaten, nach der Geburt des Kindes vorgesehen ist).

Diese Übertragung von Teilgutschriften wurde nunmehr auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt wurde. Der Antrag auf Übertragung kann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden.

Betroffene Bestimmungen: §§ 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 APG

Zeiträume, in denen infolge einer Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, blieben schon bisher für die Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Betracht. Dies gilt nun auch für Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde.

Betroffene Bestimmung: § 21 Abs. 2b AlVG

Die Änderungen durch das SVÄG 2016 sind mit 01.01.2017 in Kraft getreten.