Logo: Oberösterreichischer Kriegsopfer- und Behindertenverband

Betrifft: GZ: BMASK-40101/0007-IV/9/2016

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das
Verbrechensopfergesetz und das Sozialministeriumservicegesetz
geändert werden

Stellungnahme des KOBV Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir erlauben uns, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten:

Zu Art. 1 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes:

Der vorliegende Entwurf sieht eine einmalige Erhöhung der Geldleistungsbeträge nach dem KGEG im Jahr 2017 vor. Nach drei Jahren soll eine Evaluierung hinsichtlich einer möglichen neuerlichen Erhöhung erfolgen. Die Valorisierung wird grundsätzlich begrüßt, wenngleich damit einer langjährigen Forderung unseres Verbandes nur zum Teil Rechnung getragen wird. Bei der Kriegsgefangenenentschädigung handelt es sich um die einzige Geldleistung im Rahmen des Sozialentschädigungsrechtes, die keiner jährlichen Valorisierung unterzogen wird, was in keiner Weise gerechtfertigt ist. In Anbetracht der geringen Beträge und der stark gesunkenen Anzahl an LeistungsbezieherInnen würde sich der finanzielle Mehraufwand einer jährlichen Anpassung in Grenzen halten. Gefordert wird, eine jährliche Valorisierung der Kriegsgefangenenentschädigung gesetzlich zu verankern.

Zu Art. 2 Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes:

Z 3 § 42 Abs. 2:

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass in Verfahren vor dem Sozialgericht ein vom Kriegsopfer- und Behindertenverband vorgeschlagener Vertreter als fachkundiger
Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer nach dem ASGG zu bestellen ist. Das Vorschlagsrecht sollte aber dem Dachverband der Kriegsopfer- und Behindertenverbände in Österreich, und zwar dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, eingeräumt werden. Es wird daher ersucht als vorschlagsberechtigte Organisation den Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich anzuführen.


Ergänzende Forderung:

Ziel der mit 1.7.2016 in Kraft getretenen Zusammenführung der Heeresversorgung mit der Unfallversicherung war die Verwaltungsvereinfachung und damit die Erzielung von Einsparungen im administrativen Bereich. Grundsatz der Reform war jedoch auch, dass bestehende Ansprüche gewahrt werden sollen. Die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner von schwerbeschädigten Heeresbeschädigten, die vor dem Inkrafttreten des HEG, d.h. bis 30.6.2016, die Ehe geschlossen haben, wurde jedoch – unseres Erachtens unbewusst, da sich auch in den Erläuterungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 diesbezüglich kein Hinweis findet und wir nicht unterstellen wollen, dass beabsichtigt war, die Verschlechterung zur Vermeidung von Protesten stillschweigend herbeizuführen – im Zuge der Reform gestrichen. Zu Recht sind Betroffene, die darauf vertraut haben, dass ihr/e Ehepartner/in nach ihrem Ableben eine Hinterbliebenenversorgung in Anspruch nehmen kann und diese Leistung auch in ihre gemeinsame Lebens- und Existenzplanung miteinbezogen haben, empört und enttäuscht und erwarten sich eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Bestimmungen.

Der bis 30.6.2016 geltende § 32 HVG sah u.a. vor, dass Witwen nach Schwerbeschädigten ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Eine Hinterbliebenenrente nach Schwerbeschädigten wurde somit unabhängig davon gewährt, ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung war.

Gemäß § 13 Abs. 3 HEG ist über einen Antrag auf Rentenleistungen, der erst nach dem 30.6.2016 eingebracht wird, nach den Bestimmungen des dritten Teiles des ASVG zu entscheiden. § 215 Abs. 1 ASVG sieht im Gegensatz zur genannten Regelung im HVG eine Witwen/Witwerrente nur dann vor, wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, im Fall der Heeresentschädigung somit durch eine Dienstbeschädigung verursacht wurde. Die Witwe/der Witwer, deren Ehepartner/in nicht in Folge der Dienstbeschädigung verstorben ist, hat lediglich einen Anspruch auf eine einmalige Witwenbeihilfe (§ 213 Abs. 1 ASVG). Diese einmalige Witwenbeihilfe kann in keiner Weise als adäquater Ersatz für eine regelmäßige Rentenleistung angesehen werden.

Gefordert wird daher, eine Übergangsregelung dahingehend zu schaffen, dass Witwen/Witwern nach Schwerbeschädigten, deren Ehe bis 30.6.2016 geschlossen wurde, in Entsprechung des § 32 HVG weiterhin ein Anspruch auf Witwen/Witwerversorgung ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen eingeräumt wird. Es handelt sich dabei um einen überschaubaren Personenkreis von maximal rund 150 Anwartschaftsberechtigten, wobei diesbezüglich noch zu berücksichtigen ist, dass davon noch die Fälle abzuziehen wären, bei welchen der Tod des Versicherten durch die Dienstbeschädigung verursacht wurde, da in diesen Fällen auch nach der derzeit geltenden Regelung eine Hinterbliebenenrente zu gewähren ist. Die geforderte Änderung würde somit keinen großen finanziellen Mehraufwand bedeuten. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit handelt es sich in der Praxis um zwei bis vier Fälle jährlich. Eine entsprechende Übergangsregelung ist auch für Waisen (§ 42 HVG) und Eltern nach Schwerbeschädigten (§ 32 HVG) vorzusehen.

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich